Spruch:
Die als "Einspruch" bezeichnete Berufung wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Oktober 2003, GZ 35 Hv 156/03s-102a, mit welchem Oliver R***** der Verbrechen nach §§ 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach § 28 Abs 3 erster Satz SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete, als "Einspruch" bezeichnete Berufung ist unzulässig, weil gegen Berufungsentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein Rechtsmittel zulässig ist.
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