OGH 4Ob34/04k

OGH4Ob34/04k16.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Andreas S*****, 2. S*****, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2003, GZ 3 R 133/03f-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin bezweifelt nicht, dass ihr Vergleichsanbot die Wiederholungsgefahr nur unter der Voraussetzung beseitigt hat, dass es alles umfasste, was die Kläger durch ein stattgebendes Urteil hätten erlangen können. Begehrten die Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so musste das Vergleichsanbot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (stRsp ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten). Die Beurteilung, ob die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß und über die wahre Sachlage geboten ist oder sonst nachteilige Auswirkungen zu besorgen sind, erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.

Das Rekursgericht hat ein berechtigtes Interesse der Kläger an einer Urteilsveröffentlichung bejaht. Eine auffallende Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist nicht zu erkennen, zumal sich die Werbung der Beklagten durch Flugblatt und Zeitungsbeilage an einen unbeschränkten Personenkreis richtete, der auch ohne ausdrücklichen Hinweis in der Werbung annehmen musste, dass die Beklagte die gesetzlichen Bestimmungen über die technischen Geräten beizulegende Gebrauchsanweisung einhält. Dass dies nicht der Fall war, begründet das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung auch in Ansehung jener potentiellen Kunden, die von der Werbung bereits angesprochen wurden, ein Gerät bei der Beklagten aber noch nicht gekauft hatten. Im Übrigen hat die Beklagte nicht bescheinigt, dass nur eine geringe Anzahl an Kunden Kettensägen bei ihr erworben hätten. Selbst wenn dies - wie die Beklagte in ihrem Rechtsmittel behauptet - nur 18 Kunden gewesen sein sollten, steht diese Zahl einem berechtigten Interesse der Kläger an der Aufklärung dieser Kunden nicht entgegen, zumal einzelne Kunden den Klägern namentlich wohl kaum bekannt sein dürften und eine Aufklärung auf andere Weise als durch Veröffentlichung der Entscheidung nicht erfolgen könnte. Dass den Klägern aus der mangelnden Aufklärung über den Wettbewerbsverstoß der Beklagten ein Imageschaden drohen könnte, hat das Rekursgericht zutreffend aufgezeigt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Stichworte