OGH 14Os18/04

OGH14Os18/0416.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, AZ 3 U 131/03k des Bezirksgerichtes Linz-Land, über die vom Generalprokurator gegen den Vorgang, dass in der Hauptverhandlung am 21. Mai 2003 eine Zeugenaussage verlesen wurde, obwohl hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Dr. Nordmeyer, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Im Strafverfahren AZ 3 U 331/03k des Bezirksgerichtes Linz-Land wurden durch die Verlesung der Aussage des Zeugen Martin L***** in der am 21. Mai 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten Franz F***** durchgeführten Hauptverhandlung die §§ 252 Abs 1, 458 Abs 5 StPO verletzt.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 21. Mai 2003, GZ 3 U 131/03k-5, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Bezirksgericht verwiesen.

Text

Gründe:

Franz F***** wurde im Verfahren 3 U 131/03k des Bezirksgerichtes Linz-Land mit dem in seiner Abwesenheit gefällten Urteil vom 21. Mai 2003 (ON 5) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2 EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Sein dagegen erhobener Einspruch war verspätet (ON 6, 9, 10, 12), das Urteil ist daher rechtskräftig.

Zur Hauptverhandlung waren weder der (gesetzeskonform geladene - S 1 - und unvertretene) Beschuldigte noch der (laut Abfertigungsvermerk der richterlichen Verfügung vom 26. März 2003 - S 1 - geladene) Zeuge Martin L***** erschienen. Das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 21. Mai 2003 enthält den Vermerk: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt, insbesondere ... Aussage L***** AS 39" (S 57).

Rechtliche Beurteilung

Die Verlesung steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.

In der Hauptverhandlung wurde die in der Anzeige des Gendarmeriepostens Ansfelden festgehaltene, den Beschuldigten belastende Aussage des als Zeuge vorgeladenen, aber nicht erschienen Martin L***** ohne Vorliegen einer der in § 252 Abs 1 StPO normierten Voraussetzungen - vor allem ungeachtet dessen, das aus dem Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis zur Verlesung einer (ihn noch dazu belastenden) Zeugenaussage nicht abgeleitet werden kann (RZ 1999/26) - verlesen und das verurteilende Erkenntnis (unter anderem) darauf gestützt. Damit verstieß das Gericht gegen das in § 252 Abs 1 (§ 458 Abs 5) StPO normierte Unmittelbarkeitsprinzip.

Dieser Verfahrensmangel begründet Urteilsnichtigkeit nach § 468 Abs 1 Z 3 StPO.

Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, war das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 21. Mai 2003 aufzuheben und dem Gericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.

Stichworte