Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 6. 5. 1942 geborene Kläger war nach den Feststellungen des Erstgerichtes unter anderem von Jänner 1984 bis einschließlich Mai 1987 bei der Firma Georg K***** und von 1992 bis zum Stichtag (1. 4. 2002) - nach der im Pensionsakt einliegenden Aufstellung über Versicherungszeiten und der Dienstgeberbestätigung (Beilage ./F): vom 25. 2. 1991 bis 16. 6. 2001 - bei der Ing. Erhard F***** Gemüsekonservenerzeugung als Chauffeur beschäftigt. Diese beiden Tätigkeiten des Klägers als Chauffeur unterschieden sich im Wesentlichen nur insofern, als beim erstgenannten Unternehmen Möbel (insbesondere Stilmöbel) und beim zweitgenannten Unternehmen Gemüsekonserven auszuliefern waren. Beide Tätigkeiten erforderten Belade- und Entladearbeiten, wobei dem Kläger beim Entladen der Möbel ein weiterer Mitarbeiter half, während er die Entladung der Gemüsekonserven alleine teilweise unter Verwendung einer Rodel durchzuführen hatte. Die Beladung des Fahrzeuges mit Gemüsekonserven erfolgte mit Hilfe eines Gabelstaplers, den ein Arbeitskollege des Klägers bediente.
Der Kläger kann aufgrund seines näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls die bei den beiden genannten Unternehmen verrichteten Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Er wäre jedoch weiterhin in der Lage, eine Tätigkeit als Chauffeur in der Personenbeförderung (zB Direktionschauffeur in größeren Betrieben und öffentlichen Institutionen sowie Kleinbus-Fahrtendienste für besondere Personengruppen) auszuüben. Dabei handelt es sich um Arbeiten mit leichter bis vereinzelt mittelschwerer körperlicher Belastung in der Regel in sitzender und nur gelegentlich in stehender bzw kurz gehender Körperhaltung. Überkopfarbeiten oder Arbeiten vor dem Körper ohne Abstützen der Arme, in gebückter Haltung oder Heben sowie in Kniebeugehaltung kommen nur vereinzelt vor und überschreiten nicht das medizinische Leistungskalkül. Für diese Kraftfahrerberufe reicht der Führerschein der Klasse B aus; die für die bisherige Tätigkeit des Klägers erforderliche Kraftfahrer-Berufsqualifikation als Lieferfahrer kann verwendet werden. Bezüglich des Arbeitsmilieus (arbeitskulturelles Milieu) kommt es in der Personenbeförderung im Vergleich mit der Warenbeförderung insoweit zu Unterschieden, als etwa an den Direktionschauffeur spezielle Anforderungen im Hinblick auf gepflegtes Aussehen, "gute Manieren" und Ähnliches gestellt werden und ein Chauffeur für den Behindertenfahrtendienst vermehrte Toleranz bezüglich verschiedener geistiger und körperlicher Behinderungen der zu transportierenden Personen benötigt. Die erwähnten Berufstätigkeiten in der Personenbeförderung kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort vorherrschenden aktuellen Arbeitsbedingungen in ausreichender Anzahl vor.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 4. 2002 ab. Der als unqualifizierter Berufskraftfahrer (Lieferfahrer) tätig gewesene Kläger könne im Rahmen der zumutbaren Änderungsmöglichkeiten im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG auf die erwähnten Tätigkeiten als Chauffeur im Bereich der Personenbeförderung verwiesen werden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Der Kläger hatte in seiner Berufung vor allem geltend gemacht, dass es bei der vom Erstgericht vorgenommenen Verweisung neben den bereits festgestellten Änderungen im arbeitskulturellen Umfeld noch zu weiteren Veränderungen der Arbeitsbedingungen komme. So sei gerichtsbekannt, dass ein Direktionschauffeur durch zahlreiche Überstunden und ständige Arbeitsbereitschaft über eine eingeschränkte persönliche Zeitdisposition verfüge und dadurch übermäßiger körperlicher und psychischer Belastung ausgesetzt sei. Es herrsche immer wieder erheblicher Zeitdruck vor, vorgeschriebene Arbeitspausen seien oft nicht einzuhalten. Wochenend-, Nacht- und Fernfahrten seien ebenfalls berufstypisch. Auch Chauffeure im Behindertenfahrtendienst hätten üblicherweise Abend- und Wochenenddienste zu verrichten. Außerdem komme es zu einer Überschreitung des körperlichen Leistungskalküls, etwa wenn eine behinderte Person in einem Rollstuhl über eine Rampe in den Kleinbus geschoben werden müsse oder im Winter auch witterungsbedingte Hürden, wie etwa Schneehaufen, zu überwinden seien. Bei dieser Tätigkeit handle es sich außerdem um einen typischen "Neben- oder Teilzeitjob", vollzeitbeschäftigte Chauffeure gebe es nicht.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und hat darauf hingewiesen, dass diese in der Berufung zusätzlich angeführten Anforderungen an die Tätigkeit von Direktionschauffeuren bzw Behinderten-Fahrtendienstchauffeuren aufgrund der Ergebnisse des berufskundlichen Gutachtens nicht gegeben seien. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers seien die von ihm genannten vermeintlichen Anforderungen auch nicht gerichtsbekannt bzw offenkundig im Sinn des § 269 ZPO, sodass sie vom Berufungsgericht ergänzend seiner Entscheidung zugrundezulegen wären. Somit könnten aus diesen vermeintlichen Anforderungen keine veränderten Arbeitsbedingungen bzw ein anderes berufliches Umfeld abgeleitet werden. Soweit die Berufung dies dennoch tue, entferne sie sich von den getroffenen Feststellungen.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Berufungsgericht ebenfalls die Zulässigkeit einer Verweisung des Klägers auf die genannten Tätigkeiten im Bereich der Personenbeförderung. Eine Personenchauffeurstätigkeit sei vom Kläger bereits bisher insofern ausgeübt worden, als er als Lieferfahrer allein Waren (Gemüsekonserven, Möbel) transportiert habe. Neue Sachkenntnisse seien nicht erforderlich, da der Kläger seine als Lieferfahrer erworbenen Ortskenntnisse verwerten könne und sein Führerschein der Klasse B weiterhin ausreichend sei. Die räumliche Situation (Arbeiten im Freien bzw im Transportfahrzeug) bleibe gleich; die körperlichen Anforderungen (insbesondere die muskuläre Belastung) seien bei den Personenbeförderungstransporten jedenfalls geringer. Die Personenkontakte seien insofern anders, als beim Lieferfahrer Kundenkontakt nur bei der Anlieferung bzw dem Abladen der Ware gegeben sei; bei den Personenchauffeurtätigkeiten sei eine Kontaktaufnahme jedenfalls beim Abholen der zu transportierenden Personen bzw beim Ein- und Ausladen von Behinderten gegeben. Der Kontakt mit Mitarbeitern sei bei Personentransporttätigkeiten offensichtlich nicht erforderlich, da diese Art von Transporten allein (ohne Beifahrer) durchgeführt werde. Auch wenn der Begriff der zumutbaren Änderung im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG eng zu interpretieren sei, werde dieser Rahmen im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die genannten Verweisungstätigkeiten auch unter Berücksichtigung der festgestellten - allerdings nicht schwerwiegenden - Änderungen im arbeitskulturellen Umfeld nicht überschritten.
Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob die Änderung von Lieferfahrtätigkeiten auf Personenchauffeurtätigkeiten eine zumutbare Änderung im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG darstelle, nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Rüge, wonach das Erstgericht und ihm folgend auch das Berufungsgericht für die Frage der Verweisbarkeit entscheidende Feststellungen über weitergehende an die Verweisungsberufe gestellte Anforderungen unterlassen hätten, ist nur eine Wiederholung der inhaltsgleichen Ausführungen in der erfolglosen Berufung. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört ebenso wie die Feststellung, welche Tätigkeiten der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118). Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist unter Hinweis auf das berufskundliche Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Erstgericht entsprechend diesem Gutachten festgestellten Anforderungen an die genannten Verweisungsberufe unbedenklich seien und kein Anhaltspunkt für die vom Rechtsmittelwerber begehrten Feststellungen über weitergehende Anforderungen vorliege. Das Berufungsgericht hat ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei den im Rechtsmittel des Klägers begehrten (ergänzenden) Feststellungen auch um keine offenkundigen Tatsachen im Sinn des § 269 ZPO handelt, welche von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aber aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Revision unternimmt daher insoweit den untauglichen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Weitere Anforderungen an die beiden Verweisungsberufe hätte das Berufungsgericht - abgesehen von dem vom Berufungsgericht verneinten Fall der Offenkundigkeit - nur feststellen können, wenn es das berufskundliche Gutachten tatsächlich als unvollständig erachtet und entweder dessen Ergänzung durch das Erstgericht aufgetragen oder aber selbst (im Rahmen einer Beweiswürdigung bzw -ergänzung) diese Sachverhaltsgrundlage entsprechend erweitert hätte. Da dies nicht geschehen ist, hat der Oberste Gerichtshof bei seiner rechtlichen Beurteilung ausschließlich von den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen zum Anforderungsprofil der beiden in Betracht kommenden Verweisungsberufe auszugehen.
Ausgehend von dieser Sachlage teilt der erkennende Senat die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich sowohl beim Direktionschauffeur als auch beim Chauffeur im Behindertenfahrtendienst um eine dem Kläger, der als unqualifizierter Berufskraftfahrer (Lieferfahrer) tätig gewesen ist und dem daher kein Berufsschutz zukommt, "zumutbare Änderung der Tätigkeit" im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG handelt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO), gegen deren Richtigkeit auch vom Rechtsmittelwerber ausgehend vom festgestellten Sachverhalt keine inhaltlichen Argumente vorgetragen werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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