Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter L***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (II) schuldig erkannt, weil er am 2. Juli 2003 in Wien gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
(I) Dr. Maria A***** durch Auftreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung und Auszahlung eines Darlehens in der Höhe von 70 EUR, somit zu einer Handlung verleitet hatte, die sie am Vermögen schädigte, und
(II) der Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von ca 330 EUR, weggenommen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst zu beiden Schuldsprüchen den substanzlosen Gebrauch der verba legalia der Definition der Gewerbsmäßigkeit in § 70 StGB als Feststellungsmangel moniert, unterlässt er den für die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes notwendigen Hinweis, welche nach dem Gesetz (§ 70 StGB) erforderliche oder nach der Aktenlage indizierte Konstatierung nach seiner Ansicht vom Schöffengericht über die Urteilsfeststellungen hinaus für eine die Annahme der Gewerbsmäßigkeit tragende Sachverhaltsgrundlage noch zu treffen gewesen wäre.
Aber auch der Einwand der Unvollständigkeit, mit welchem der Beschwerdeführer der Sache nach einen Begründungsmangel iSd Z 5 zweiter Fall geltend macht, geht fehl. Denn der Umstand, dass er die Straftaten während eines ihm vom Leiter der Justizanstalt Stein rund drei Monate vor dem urteilsmäßigen Ende des Strafvollzuges gewährten Ausganges beging, wurde vom Schöffengericht bedacht (US 7). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)