Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander Georg S***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er zwischen Februar 2002 und 13. April 2003 in Graz in zahlreichen Angriffen seine am 19. Februar 1994 geborene, sohin unmündige Halbschwester Ilona S***** an der Scheide gestreichelt hatte.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Mit der Behauptung, dass zwischen dem vom Gericht festgestellten Streicheln an der Scheide und der dieser Konstatierung zugrunde gelegten Aussage des Tatopfers Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) bestehe, weil Ilona S***** derartige Angaben nie gemacht habe, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur dann vorliegt, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage (oder Urkunde) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (SSt 6/58, 7/39, EvBl 1971/17). Die Richtigkeit der in freier Beweiswürdigung aus den Angaben des Mädchens (vgl S 35, 37, 148, 160, 164, 168) in ihrer Gesamtheit gezogenen Schlüsse kann aber unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht angefochten werden. Die Feststellung der inkriminierten Handlungen ist der Beschwerdeansicht zuwider auch nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), konnte sie doch das Schöffengericht mängelfrei, also ohne Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens oder die allgemeine Lebenserfahrung aus der Aussage der Ilona S***** ableiten, die sowohl bei der Sicherheitsbehörde als auch anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (insb S 37 und 160) eindeutig demonstrierte, dass sie der Angeklagte im Genitalbereich berührt und gestreichelt hat.
Mit seinem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer daher nur den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne damit aber einen formellen Nichtigkeitsgrund aufzeigen zu können. Im Übrigen ist die in der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Frage, ob das sexuell motivierte Betasten direkt an der Scheide erfolgte oder an deren Beginn, sohin knapp oberhalb des Geschlechtsteiles, endete, nicht entscheidungsrelevant (Mayerhofer StGB5 § 202 E 24 und § 207 E 7a), sodass sich das Vorbringen auch aus diesem Grund als nicht zielführend erweist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche, einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia kritisierend, deshalb einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite releviert, verkennt, dass die auf den konkreten Vorfall bezogene Wiedergabe des Gesetzeswortlautes als Urteilsannahme regelmäßig eine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung darstellt, weshalb es zur Begründung eines dennoch behaupteten Feststellungsmangels des Hinweises bedarf, welche - nach der Aktenlage indizierten - Konstatierungen vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zu Grunde zu legen gewesen wären (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 584; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 E 5c).
Soweit der Beschwerdeführer unter Erörterung einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Beweisergebnisse andere, für ihn günstigere Feststellungen sowohl zur subjektiven als auch zur objektiven Tatseite fordert, als sie das Erstgericht getroffen hat, wendet er sich wiederum nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiserwägungen der Tatrichter und bringt damit die Rechtsrüge nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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