OGH 8Ob7/04v

OGH8Ob7/04v26.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Sachwalterschafssache des am ***** geborenen Walter F***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Andreas Natterer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. November 2003, GZ 43 R 779/03g-140, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird auch im Revisionsrekurs nicht substantiell vorgebracht.

Zweck des Sachwaltschaftsverfahrens ist es, Maßnahme der Rechtsfürsorge zum Schutz des Betroffenen zu ergreifen, wenn sich begründete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben (§ 236 AußStrG; RIS-Justiz RS0013479). Dass derartige Anhaltspunkte gegeben sind, haben die Vorinstanzen - entgegen dem Vorbringen im Revisionsrekurs - ausführlich begründet. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, ein anhängiges Scheidungsverfahren könne nur ohne Nachteile für den Betroffenen von diesem selbst - vertreten durch einen Verfahrenshelfer - geführt werden, kann schon wegen der damit zusammenhängenden vermögensrechtlichen Aspekte, die der Verfahrenshelfer nicht eigenverantwortlich abwickeln kann, nicht geteilt werden.

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