Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwischen der Einzahlung der Stammeinlage zur Erhöhung des Stammkapitals (um rund 6 Mio S) und der im Dezember 2001 darüber ausgestellten Bankbestätigung und der Anmeldung der Kapitalerhöhung am 3. 9. 2003 liegt ein derart langer Zeitraum, der einen Nachweis nach § 10 Abs 3 GmbHG nicht mehr ermöglicht. Die Erklärung, dass sich die eingezahlten Beträge in der freien Verfügung des Geschäftsführers befunden haben, reicht für die Einhaltung der Gläubigerschutzbestimmung nicht aus (SZ 64/143 = ÖBA 1992, 568 [Chr. Nowotny]). Zweck des § 10 Abs 3 GmbHG ist es, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern. Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit dem Zugriff auf das Eigenkapital der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen (RIS-Justiz RS0059497). Zumindest zum Zeitpunkt der Anmeldung der neu gegründeten Gesellschaft mbH bzw einer Kapitalerhöhung soll die Aufbringung des Stammkapitals im Interesse der Gläubiger feststehen. Bei Richtigkeit der im Revisionsrekurs vorgebrachten Rechtsansichten wären die Kapitalaufbringungsvorschriften praktisch obsolet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)