OGH 6Ob294/03h

OGH6Ob294/03h19.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 59463x im Firmenbuch des Handelsgerichtes Feldkirch eingetragenen B***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in B*****, wegen Eintragung einer Kapitalerhöhung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Hannes B*****, vertreten durch Dr. Herbert Kessler, öffentlicher Notar in Bludenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Oktober 2003, GZ 3 R 140/03t-124, womit über den Rekurs des Geschäftsführers der Beschluss des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch vom 5. September 2003, GZ 12 Fr 3432/03b-121, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zwischen der Einzahlung der Stammeinlage zur Erhöhung des Stammkapitals (um rund 6 Mio S) und der im Dezember 2001 darüber ausgestellten Bankbestätigung und der Anmeldung der Kapitalerhöhung am 3. 9. 2003 liegt ein derart langer Zeitraum, der einen Nachweis nach § 10 Abs 3 GmbHG nicht mehr ermöglicht. Die Erklärung, dass sich die eingezahlten Beträge in der freien Verfügung des Geschäftsführers befunden haben, reicht für die Einhaltung der Gläubigerschutzbestimmung nicht aus (SZ 64/143 = ÖBA 1992, 568 [Chr. Nowotny]). Zweck des § 10 Abs 3 GmbHG ist es, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern. Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit dem Zugriff auf das Eigenkapital der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen (RIS-Justiz RS0059497). Zumindest zum Zeitpunkt der Anmeldung der neu gegründeten Gesellschaft mbH bzw einer Kapitalerhöhung soll die Aufbringung des Stammkapitals im Interesse der Gläubiger feststehen. Bei Richtigkeit der im Revisionsrekurs vorgebrachten Rechtsansichten wären die Kapitalaufbringungsvorschriften praktisch obsolet.

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