OGH 14Os7/04

OGH14Os7/0417.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried W***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Juni 2003, GZ 18 Hv 134/02t-94, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Raunig, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Vorsitzenden des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Juni 2003, S 499b/III, verletzt, soweit damit der Verurteilte Gottfried W***** zum Ersatz der gesamten Gebühren des Buchsachverständigen für die Gutachtenserstellung und für dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung zur ungeteilten Hand mit Siegfried S***** verpflichtet wurde, § 389 Abs 2 StPO.

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Ausspruch aufgehoben, und es wird dem Vorsitzenden des Landesgerichtes Klagenfurt aufgetragen, über den Umfang der Kostenersatzpflicht des Gottfried W***** betreffend den Ersatz der Gebühren des Sachverständigen neuerlich zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. November 2002, GZ 18 Hv 134/02t-76, wurden Gottfried W***** und Siegfried S***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, zu Freiheitsstrafen und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

In der zur Urteilsfällung führenden Hauptverhandlung am 12. November 2002 war das Verfahren wegen beiden Angeklagten vorgeworfener weiterer Betrugsfakten und wegen des Verdachtes anderer strafbarer Handlungen gemäß § 57 StPO ausgeschieden worden (S 346/III). Mit in der Endverfügung (ON 94) enthaltenen Beschlüssen vom 27. Juni 2003 (S 499a/III, betreffend Siegfried S*****, und S 499b/III, betreffend Gottfried W*****) bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichtes den von den Verurteilten zu leistenden Pauschalkostenbeitrag mit je 350 Euro. Zugleich schrieb er beiden Verurteilten den Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens des Buchsachverständigen DDr. Johann N***** und für dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung mit insgesamt 8.785,70 Euro rechtskräftig bestimmten Gebühren (ON 47 und 84) im vollen Umfang zur ungeteilten Hand vor, obwohl sich die Tätigkeit des Experten nicht nur auf die vom Schuldspruch umfassten Betrugshandlungen, sondern in erheblichem Umfang auch auf die ausgeschiedenen Fakten bezogen hatte. In Stattgebung der von Siegfried S***** gegen die erwähnte Vorschreibung der Sachverständigengebühren ergriffenen Beschwerde hob das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 4. September 2003, AZ 10 Bs 201/03 (= ON 110), den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Juni 2003 (S 499a/III) in diesem Ausspruch auf und erteilte dem Erstgericht den Auftrag zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung. Dies mit der Begründung, dass das Erstgericht gemäß § 389 Abs 2 StPO verhalten gewesen wäre, einen Teil der Sachverständigengebühren aus der den Verurteilten Siegfried S***** treffenden Ersatzpflicht auszuscheiden oder darzulegen, weshalb eine Ausscheidung vom Kostenersatz nicht zu erfolgen habe. Eine Ausdehnung dieses aufhebenden Erkenntnisses auf den Mitangeklagten Gottfried W*****, der einen gleichartigen Ausspruch in dem ihn betreffenden Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt (S 499b/III) unangefochten gelassen hatte, wurde vom Oberlandesgericht Graz abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Juni 2003 (S 499b/III) steht im Ausspruch der Verpflichtung des Verurteilten Gottfried W***** zum Ersatz der (gesamten) Sachverständigengebühren - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 389 Abs 1 StPO hat der Angeklagte, der strafbarer Handlungen schuldig erkannt wird, auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Abs 2 lit cit ordnet an, dass der Gerichtshof in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wurde, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden hat.

Daraus folgt: Das Urteil hat sich auf den allgemeinen Ausspruch über die Ersatzpflicht zu beschränken. Nach Rechtskraft dieses Ausspruchs ist in einem gesonderten, die Ersatzpflicht konkretisierenden Beschluss festzusetzen, welche Kosten im Einzelnen den Verurteilten treffen (vgl Lendl, WK-StPO § 389 Rz 6 und 14).

Eine solche Kostenteilung war in dem hier zu beurteilenden Fall bei den Sachverständigengebühren indiziert. Da sich nämlich die Tätigkeit des Gutachters zu einem erheblichen Teil auf strafbare Handlungen bezog, die nicht vom Schuldspruch umfasst waren, hätte (auch) Gottfried W***** nicht zum Ersatz dieser Kosten im vollen Umfang verhalten werden dürfen. Die insoweit gemäß § 389 Abs 2 StPO gebotene Lösung der Kostenfrage hat das Erstgericht aber unterlassen. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war demnach der bezeichnete Ausspruch aufzuheben und dem Vorsitzenden des Landesgerichtes Klagenfurt aufzutragen, über den Umfang der Kostenersatzpflicht des Gottfried W***** betreffend den Ersatz der Gebühren des Experten neuerlich zu entscheiden.

Stichworte