OGH 5Ob6/04z

OGH5Ob6/04z10.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH - *****, vormals A***** GmbH, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Mag. Inge R*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 9.653,86 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2003, GZ 11 R 54/03x-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Dezember 2002, GZ 5 Cg 187/01h-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 665,66 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin EUR 110,94 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat zwar die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung des § 2 Abs 2 MaklerG bisher nicht vorliege, doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes aus folgenden Gründen nicht vor (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

Rechtliche Beurteilung

§ 2 Abs 2 MaklerG stellt eine gesetzliche Vermutung auf, dass ein Makler unter bestimmten Voraussetzungen Erklärungsbote des Geschäftsherrn ist, dass also ihm zugehende Erklärungen eines Dritten Rechtswirkung für seinen Geschäftsherrn entfalten. Das allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Makler auch befugt ist, Erklärungen, die zum Abschluss des Vertrages mit seinem Geschäftsherrn führen können, mit Wirksamkeit für diesen entgegenzunehmen.

Ob diese auf den Fall der Doppelbeauftragung eines Maklers zugeschnittene Bestimmung (vgl Fromherz, Maklergesetz, Rz 4 zu § 2) hier ohne weiteres, d.h. ohne entsprechende Feststellung über den Umfang der Vollmacht und der Information der Beklagten über die Wirkung der Abgabe von Erklärungen an den Makler, zum Nachteil der Beklagten wirkte, weil sie über ihr Anbot nicht mehr verfügen hätte können, muss hier aber nicht untersucht werden.

Das Anbot bedarf nämlich einer Annahme, um den Vertrag entstehen zu lassen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist eine Annahme des Anbot der Beklagten nicht erwiesen. Nach § 7 Abs 1 MaklerG entsteht aber der Anspruch auf Provision erst mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes.

Honorarvereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG) bedürfen zufolge § 31 Abs 1 Z 3 KSchG der Schriftform. Eine schriftliche und ausdrückliche Honorarvereinbarung liegt aber hier nur für den Fall eines Kaufabschlusses vor (Beilage ./A).

Damit liegt weder die vom Berufungsgericht bezeichnete noch eine sonstige Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erweist sich damit die Revision der klagenden Partei als unzulässig.

Weil die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei hingewiesen hat, steht ihr der begehrte Kostenersatzanspruch gemäß §§ 41, 50 ZPO zu.

Stichworte