Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Unternehmen behaupten kann, es habe eigene Büros in Fernost (China: Hongkong, Shanghai; Taiwan: Taipeh), mit denen es Produktion, Qualitätskontrolle und Import abwickle und dadurch den Kunden äußerst günstige Preise, ein hohes und kontrolliertes Qualitätsniveau sowie eine zeitgerechte Lieferung garantieren könne. Das Rekursgericht sei aufgrund einer krassen Fehlbeurteilung zum Ergebnis gelangt, dass die Werbebehauptung zur Irreführung geeignet sei.
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Werbeankündigung zur Irreführung geeignet ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung danach, welchen Gesamteindruck die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen. Bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben muss der Äußernde stets die ungünstigste, noch ernstlich in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp ua 4 Ob 103/00a = ÖBl 2001, 170 - Stadtplan B; 4 Ob 141/00i = ÖBl 2001, 85 - 10 Wochen N. Uva).
Nach Auffassung des Rekursgerichts erweckt die Werbebehauptung den Eindruck, die Erstbeklagte sei ein international verzweigtes, weltweit operativ tätiges Unternehmen. Dieser Vorstellung werde die tatsächliche Anmietung relativ kleiner Büros, in denen Mitarbeiter der "Businesspartner" tätig werden, während die Geschäftsführer vierteljährlich für etwa eine Woche nach Fernost reisen, nicht gerecht.
Diese Auslegung hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung. Von einer krassen Fehlbeurteilung, die auch bei nur für den Einzelfall bedeutsamen Fragen eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, kann auch dann keine Rede sein, wenn das Personal der "Businesspartner" ständig für die Erstbeklagte tätig wird, die Erstbeklagte für Miet- und Personalkosten aufkommt und die gemieteten Büroflächen für die örtlichen Verhältnisse nicht "relativ klein", sondern durchschnittlich groß sind.
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