OGH 6Ob155/03t

OGH6Ob155/03t29.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Jirovec & Partner, Rechtsanwalts-Gesellschaft mbH in Wien, wegen 153.714,37 EUR samt Anhang, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2003, GZ 1 R 40/03i-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 5. Dezember 2002, GZ 15 Cg 148/01h-37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision des Beklagten gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz, dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. 7. 2003 auf Freistellung der Revisionsbeantwortung und der Einbringung der Revisionsbeantwortung durch die klagende Partei wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. 12. 2003, GZ 6 S 597/03s-1, der Konkurs über das Vermögen des Beklagten eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56; 6 Ob 184/00b ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier (Schadenersatzanspruch wegen Totalverlusts des Frachtguts) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).

Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036752; zust Fink in Fasching/Konecny 2 II/2 § 163 ZPO Rz 16 ff; Schubert in Konecny/Schubert, KO § 7 Rz 38; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 163 Rz 9, alle mwN) nicht im Weg einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.

Stichworte