OGH 14Os160/03

OGH14Os160/0327.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. Mai 2003, GZ 52 Hv 1031/01g-98, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald D***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 1997 und 1999 in Obertrum dadurch, dass er als

verantwortlicher Geschäftsführer der zu diesem Zeitpunkt bereits

zahlungsunfähigen Firma H*****gmbH im Februar 1997 die Firma

M*****-GmbH/A***** mit der Planung und Bauleitung beim Umbau des

Hauses S*****beauftragte und in der Folge mit den nachangeführten

Personen unter Vorspiegelung seiner eigenen Zahlungswilligkeit und

Zahlungsfähigkeit sowie jener der von ihm vertretenen

Kapitalgesellschaft - teilweise auch im eigenen Namen - Werkverträge

über die von den Professionisten zu erbringenden Leistungen

abschloss, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das

Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die

nachangeführten Vertreter dieser Firmen durch Täuschung über

Tatsachen zu Handlungen verleitet (zu ergänzen: und zu verleiten

versucht), die diese bzw die von ihnen vertretenen Firmen um einen

40.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten (zu ergänzen: bzw

schädigen sollten), und zwar

01 M*****,

Planung 453.967,13 S;

02 DI Walter K*****, Ziviltechniker,

*****, Statik 19.062 S;

03 Franz T*****,

Haustechnik 6.000 S;

04 K*****gesellschaftmbH,

*****, Baumeister 1,101.696,80 S;

05 Günter W*****,

Zimmermeister 440.000 S;

06 Manfred M*****,

Sanitäre Einrichtungen 275.129,60 S,

wobei es hinsichtlich weiterer ca 300.000 S beim Versuch blieb;

07 B*****,

Schwimmbad 510.129,60 S;

08 E. L***** GesmbH, *****,

Elektrounternehmen 50.268,60 S;

09 Andreas K*****,

Spengler und Dachdecker 158.918,62 S;

10 F***** GesmbH, *****,

Steinmetz, in unbekanntem Wert, wobei es beim Versuch blieb;

11 Anton S*****,

Fenster und Treppen 177.600 S;

12 W***** GmbH & Co KG,

*****, Montage- und Entsorgungsarbeiten

150.000 S,

wobei es hinsichtlich weiterer ca 130.000 S beim Versuch blieb;

13 T***** OEG,

*****, Außentüren 186.108 S;

14 Firma Thomas M*****,

Wintergarten 420.000 S;

15 Hermann N*****,

Malerei 162.000 S;

16 Emil S*****,

Fliesenleger 94.374 S.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Unvollständigkeit der Begründung liegt nicht vor. Die Tatrichter setzten sich nämlich nicht nur mit den Angaben des Zeugen S***** umfassend auseinander. Sie berücksichtigten insbesondere auch dessen Erwägungen zu einer (im Geschäftsbereich, nicht aber für die Finanzierung des Hausumbaus) theoretisch denkbaren, von der Genehmigung des Bankvorstands abhängigen, Aufstockung des Kreditobligos um rund 3 Mio S (US 26 ff). Diesem Teil der Aussage maßen sie aber im Hinblick auf die Ausführungen des Zeugen, der Angeklagte habe gar kein Kreditansuchen gestellt und ihm sei eine Ausweitung des Kreditrahmens von der Bank auch nicht in Aussicht gestellt worden (US 7), keine Bedeutung bei. Darauf aufbauend schenkten sie der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben, wonach er darauf vertraut habe, eine Ausweitung des Kreditrahmens bewirken zu können (US 29 f). Entgegen dem weiteren Vorbringen verwerteten die Erkenntnisrichter auch die Angaben der Zeugen E***** und K***** (US 12, 14 f, 32), wobei sie die in diesen Aussagen dargestellten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten und der von ihm geführten Firmen erbrachten Teilzahlungen von zusammen 145.103,83 S für geleistete (vom inkriminierten Vorwurf nicht erfasste) Arbeiten ausdrücklich feststellten (US 10). Diese zwei Zahlungen bedurften indes im Urteil keiner gesonderten Erörterung. Denn eine bereits eingetretene, auf einem (der insoweit auch Mängel an Feststellungen vorbringenden Beschwerde zuwider) konstatierten Schuldenstand von mehreren Millionen Schilling (vgl US 6 f und 27 f) beruhende Zahlungsunfähigkeit (des Angeklagten und der von ihm geleiteten Firmen; vgl US 7), die darin begründet liegt, dass der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Forderungen bei redlicher wirtschaftlicher Gebahrung in angemessener Frist zu begleichen (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 159 Rz 60), wird durch zwei Teilzahlungen ohne geregelten sonstigen Schuldendienst nicht in Frage gestellt. Im Übrigen übergeht die lediglich eine Begründung der "Zahlungsunfähigkeit" des Angeklagten und seiner Firmen im Jahr 1997 kritisierende Beschwerde den wesentlichen Umstand, dass Harald D***** zur Last liegt, sowohl über die (eigene) Zahlungsfähigkeit (und jene der von ihm vertretenen Kapitalgesellschaften) als auch über die Zahlungswilligkeit getäuscht zu haben (US 7). Demnach kommt einer isolierten Betrachtung der fehlenden Zahlungsfähigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Gleiches gilt für die nicht näher substanziierte Behauptung, aus den vom Erstgericht dargestellten Faktoren fehlender wirtschaftlicher Aktivitäten, ungünstiger Bilanzergebnisse, weniger Geschäftspartner und eines überzogenen Kreditrahmens lasse sich kein logischer Zusammenhang zur festgestellten Zahlungsunfähigkeit ableiten. Solcherart führt der Rechtsmittelwerber mangels Darstellung einer den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden Begründung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus. Darüber hinaus übergeht er die vom Schöffengericht in diesem Zusammenhang weiters erwogene, von Anfang an mangelhafte Kapitalausstattung der Firmen des Angeklagten (US 7, 18 f), die von ihm lediglich zur Verschleierung der Vermögenslosigkeit angewandten "Steuertricks" (US 19 f) sowie seine Behauptungen zum Bestehen von Forderungen, die nach den Urteilsannahmen entweder unbegründet oder aber jedenfalls uneinbringlich waren (US 22 ff).

In der Tatsachenrüge (Z 5a) stellt der Beschwerdeführer der mängelfrei begründeten Annahme einer schon vor 1997 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit lediglich seine eigene leugnende, von den Tatrichtern jedoch für nicht glaubwürdig befundene Verantwortung gegenüber. Ferner behauptet er mangelnde Feststellungsgrundlagen zu offen gebliebenen Verbindlichkeiten aus dem Jahr 1997, obgleich das Urteil - ausgehend von der eigenen Einlassung des Angeklagten - für diesen Zeitraum eine Überziehung seines Kreditrahmens und jenes seiner Firmen um 2 Mio S (US 6 f) sowie ausstehende, durch Pfandrechte auf einer 1987 um ca 2,7 Mio S gekauften (US 7) Liegenschaft besicherte Forderungen über 7 Mio S und einen mit 1,447.509 S aushaftenden Kredit (US 27) festhielt. Somit bekämpft er in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der weitere im Zusammenhang mit der angenommenen Zahlungsunfähigkeit erhobene Einwand, das Erstgericht sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung in Bezug auf die Ermittlung der jeweiligen Fälligkeit von Forderungen gegen den Angeklagten bzw gegen die von ihm geführten Firmen nicht ausreichend nachgekommen, unterlässt es darzutun, weshalb es dem durch einen Verteidiger vertretenen Rechtsmittelwerber unmöglich war, in der Hauptverhandlung entsprechende, die Schuldrelevanz derartiger Beweisergebnisse darstellende Anträge zu stellen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 481 ff).

Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptete Mangel an Feststellungen zur Einstellung regelmäßiger Zahlungen durch die Firma H***** übergeht neuerlich prozessordnungswidrig, dass dem Angeklagten Betrug unter Vortäuschung der (eigenen) Zahlungsfähigkeit (und jener der von ihm vertretenen Kapitalgesellschaften) als auch über die Zahlungswilligkeit zur Last liegt. Die allein auf die Zahlungsunfähigkeit abstellenden Beschwerdeeinwände gehen daher abermals ins Leere. Dass die Firma H***** (als eine der vom Angeklagten geführten Gesellschaften) infolge dauernden Mangels an flüssigen Mitteln schon vor 1997 außer Stande war, fällige Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebahrung in angemessener Frist zu begleichen, kommt indes - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - in dem in seiner Gesamtheit zu lesenden Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck (US 5 ff, 18 ff, 28 f, 31, insbesondere US 32 ff).

Dem weiteren Vorbringen zuwider konstatierte das erkennende Gericht sowohl die Wissens- als auch die Wollenskomponente betreffend den herbeigeführten bzw beabsichtigten Schaden (US 7 f, 10 und 34 f). Der Einwand mangelnder Feststellungen zu nach Eintritt der angenommenen Zahlungsunfähigkeit beglichenen Rechnungen lässt erneut die Urteilskonstatierungen außer Acht, wonach der Beschwerdeführer vor den inkriminierten Taten Teilzahlungen geleistet hat (US 10 und 12).

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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