OGH 14Os169/03

OGH14Os169/0327.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Bernd Michael P***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juli 2003, GZ 053 Hv 52/02g-60, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Mag. Bernd Michael P***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Mitte bis Ende 2000 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma I***** KEG durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Durchführung von Druckereiarbeiten sowie zur Erbringung von Grafikleistungen verleitet, wodurch die genannte Firma um einen Betrag von insgesamt rund 23.454,29 Euro geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

In der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer aus den erhobenen Beweisen andere Schlüsse zu ziehen als die Tatrichter. Insbesondere will er gestützt auf eine abweichende Interpretation der Expertise des Sachverständigen Dkfm. H***** die Feststellung ableiten, die Leistung der Firma I***** KEG sei nicht mängelfrei gewesen und der dafür verrechnete Betrag daher nicht fällig.

Damit macht er aber keinen Begründungsmangel iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend, sondern ficht nur nach Art einer Schuldberufung, daher in einer unzulässigen Form, die Beweiswürdigung der Tatrichter an, ohne darzulegen, dass die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse gegen Grundsätze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungswerte verstoßen. Da der behauptete Fehler im Druck nach den mängelfreien Feststellungen zu keiner Preisminderung berechtigte, stellt es keinen entscheidenden Umstand dar, ob der Angeklagte diesen gerügt hat oder nicht.

Die Ausführungen sind auch nicht geeignet, aus den Akten Umstände aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Die Rechts- (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegenstand derartiger Rügen ist nämlich ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten Rechtes mit dem festgestellten (objektiven und subjektiven) Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 RN 581).

Der Beschwerdeführer geht in seinem Rechtsmittel davon aus, dass die Forderung wegen eines Mangels im Druck noch nicht fällig war und er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Dem stehen jedoch die Urteilskonstatierungen gegenüber, wonach die Verminderung der Druckqualität zu keiner Schmälerung des Werbewertes der Anzeige geführt hat, marktübliche Preise verrechnet wurden (US 7) und der Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt hat (US 8).

Da der Rechtsmittelwerber diese Tatsachen nicht seiner Argumentation zugrunde legt, sind die materiell-rechtlichen Rügen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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