Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragsgegners auf Wiederaufnahme des Verfahrens 26 Msch 33/00v zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige, und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, welchen das Erstgericht dem Obersten Gerichtshofes vorlegte, bei dem die Akten am 19. 11. 2003 einlangten.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages ist keine Sachentscheidung (Sachbeschluss); die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich allein nach § 528 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG) (RIS-Justiz RS0044520). Erhebt in den in § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen (wie hier:
Entscheidungsgegenstand über EUR 4.000,--, nicht aber über EUR 20.000,--) eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RIS-Justiz RS0109620).
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