OGH 13Os145/03

OGH13Os145/0326.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Miroslav D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten Miroslav D***** gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Juli 2003, GZ 032 Hv 177/02h-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem Miroslav D***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (erster Fall) StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien

A./ (zu ergänzen: zwischen Anfang August und 26. September 2002) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Peter T***** als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, in ungefähr 80 Fällen Autobesitzern durch Aufbrechen von versperrt abgestellten Kraftfahrzeugen, somit durch Einbruch fremde bewegliche Sachen, unter anderem Mobiltelefone, Laptops, Kleidungsstücke, Fotoapparate, CD´s, CD-Player und Autoradios in einem nicht mehr feststellbaren, im Zweifel unter 2.000 Euro liegenden Wert weggenommen und wegzunehmen versucht, wobei er diese Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten zumindest über Wochen oder Monate hindurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; B./ am 14. Juli 2003 den Polizeibeamten Adolf S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der Nötigung zur Ablegung eines falschen Geständnisses falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er behauptete, Adolf S***** hätte ihm Schläge gegen den Kopf versetzt, um ihn zu einem falschen Geständnis zu zwingen.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die in der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch A./ behaupteten Undeutlichkeiten und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die dem Angeklagten zur Last liegende Mittäterschaft, die in den Urteilsannahmen teilweise lediglich mit Beitragshandlungen iSd § 12 dritter Fall StGB zum Ausdruck gebracht werde, betreffen infolge der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen keinen schuldentscheidenden Umstand (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 398; 13 Os 179/01) und bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.

Die Feststellung von ca 80 deliktischen Angriffen (Schuldspruch A./) birgt entgegen der Beschwerde infolge des hinreichend eingegrenzten inkriminierten Sachverhalts keine Undeutlichkeit.

Die zu diesem Schuldspruch weiters vorgebrachte unzureichende Begründung übergeht die sorgfältige, entgegen den Einwänden alle unterschiedlichen Verantwortungen der Angeklagten berücksichtigende Würdigung der Beweisergebnisse durch die Tatrichter (US 10 bis 20), welche ausführlich darlegten, weshalb sie der ersten - voll geständigen - Einlassung des Beschwerdeführers und den diese bestätigenden (ersten) Angaben des Mitangeklagten Peter T***** unter Berücksichtigung der Angaben der einen Einbruchsversuch des Beschwerdeführers beobachtenden und der ihn vernehmenden Polizeibeamten sowie der bei diesen Vernehmungen anwesenden Dolmetscherin, der bei den Angeklagten sichergestellten Einbruchswerkzeuge und der Anzeigeunterlagen (Tatorterhebungen, Einreisevermerke) Glauben schenkten und weshalb sie der vorgelegten, zu einem Teil der inkriminierten Tatzeiten ein Alibi bietenden Arbeitsbestätigung keine Überzeugungskraft zuerkannten. Entgegen der lediglich eine Urteilspassage aus ihrem Zusammenhang herauslösenden und solcherart eine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung vorbringenden Beschwerde stellte das Schöffengericht die Tatmodalidäten präzise dar (vgl US 7 f). Mit dem bloß spekulativen, durch keine Verfahrensergebnisse untermauerten Einwand einer mangelnden Befähigung der bei den polizeilichen Vernehmungen beigezogenen Dolmetscherin bringt der Beschwerdeführer die Mängelrüge nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.

Die Feststellung, wonach der Angeklagte (fälschlich) behauptete, Adolf S***** hätte ihm Schläge gegen den Kopf versetzt, um ihn zu einem falschen Geständnis zu erzwingen (US 9 und 16), steht mit dem genau diese Tathandlungen wiedergebenden, vom Rechtsmittelwerber allerdings irreführend nur auszugsweise referierten Urteilstenor B./ nicht im Widerspruch.

Das pauschale Vorbringen einer unzureichenden Begründung zum Schuldspruch B./ übergeht die dazu von den Tatrichtern angestellten Erwägungen (US 16 ff und US 20).

In der lediglich zum Schuldspruch A./ ausgeführten Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt der Beschwerdeführer inhaltlich die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Einwände und trachtet unter Hervorhebung seiner zuletzt gewählten (nunmehr leugnenden; vgl S 41 ff, 217 und 253/III) Einlassung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Form einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobene Einwand, dass - ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen - weder der Tatbestand des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls noch jener der Verleumdung verwirklicht sei, entzieht sich mangels Substantiierung einer inhaltlichen Erwiderung. Die in der Mängelrüge (inhaltlich Z 9 lit a) vorgebrachte Behauptung mangelnder Feststellungen zur vom Schuldspruch B./ erfassten Verleumdung, weil nach den Urteilsannahmen der Angeklagte zwar (wissentlich) falsch behauptet hatte, vom Polizisten geschlagen worden zu sein, aber offen geblieben sei, ob er sich dadurch auch zu einem Geständnis genötigt gefühlt und damit Adolf S***** einer Strafe bedrohten Handlung nach § 105 Abs 1 StGB beschuldigt habe, übergeht prozessordnungswidrig die Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer fälschlich vorbrachte, der Sicherheitswachebeamte hätte ihn geschlagen und weitere Schläge angedroht, um ihn zu einem falschen Geständnis zu bewegen (US 9).

Mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe in Ausübung eines Verteidigungsrechtes ohne einen - im Urteil aber ausdrücklich konstatierten (US 10) - Vorsatz gehandelt den Polizisten mit seinen falschen Behauptungen einer strafbaren Handlung iS einer Nötigung zu bezichtigen, wird die einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund geltend machende Beschwerde mangels Festhaltens am Urteil nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Gleiches gilt für die Behauptung, es habe keine konkrete Gefahr einer behördlichen Verfolgung des einer Nötigung bezichtigten (bei seiner Aussage nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO belehrten; vgl US 9 iVm S 149/III) Polizeibeamten gegeben, zumal dieses Tatbildmerkmal im Urteil mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wurde (US 4 iVm US 9 f und 20).

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass sich für die Erledigung der Berufung und der impliziert damit verbundenen Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 Abs 1 StPO.

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