Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian K***** (I.) des Verbrechens der versuchten vorsätzlichen Gemeingefährdung nach §§ 15, 176 Abs 1 StGB und (II.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
zu I. am 20. Februar 2002 versucht, anders als durch eine der in §§ 169, 171, 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlung eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß, und zwar eine Gasexplosion im Haus L*****gasse *****, herbeizuführen, indem er in der Wohnung das Absperrventil des Gashahnes öffnete, eine brennende Kerze aufstellte, sämtliche nach außen gehende Öffnungen, insbesondere Fenster und Türen der Wohnung abdichtete bzw abgedichtet ließ, die Wohnung versperrte und sie verließ;
zu II. am 11. Juli 2002 die Julia E***** durch das Absenden von E-Mails und "shortmessages" mit dem sinngemäßen Inhalt "deine berufliche Karriere wird sich ja doch nicht auszahlen, weil du sie nicht auskosten kannst", "genieße dein Leben, solange es noch geht" und "jetzt glaube ich wirklich daran ein Psycho zu sein und Psychos töten", gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Sie sieht einen Verfahrensmangel (Z 4) darin, dass das Erstgericht den Beweisantrag (S 35/II) auf Ergänzung des technischen Sachverständigengutachtens zur Frage "ob nach der Verantwortung des Angeklagten, dass er auch den Herd in der Küche demontiert hat und damit vom Gasanschluss entfernt und den Gasauslass in der Küche offen gelassen hat, sodass auch in der Küche Gas ausgeströmt sein müsste, ob diese Angaben technisch nachvollziehbar sind oder ob bei geöffnetem Hauptgashahn nur ein Gasaustritt im Bad erfolgen hätte können und nicht in der Küche, wo - hingegen nach der Verantwortung des Angeklagten sowohl im Bad als auch in der Küche Gas ausgetreten sein müsste, sodass offenbar eine technische Störung oder ein Gebrechen in der Gasleitung der Wohnung vorgelegen sein muss, wodurch zum Gasaustritt gekommen ist und keinesfalls durch Veranlassung des Angeklagten" nicht stattgegeben hat.
Da das Verfahren (nach dem zutreffenden Zwischenerkenntnis) keinen Anhaltspunkt für eine technische Störung oder ein Gebrechen der Gasleitung der Wohnung bot, unterließ es der Antrag, darzulegen, aus welchen Gründen die beantragte Beweisaufnahme zur Annahme eines allein durch ein Gebrechen entstandenen Gasausströmens führen könnte. Die beantragte Beweisaufnahme unterblieb somit zu Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt keine Begründungsmängel auf, sondern
trachtet unter isolierter Hervorhebung vermeintlicher
Verfahrensergebnisse und von Teilen der Verantwortung des
Angeklagten, teils auch in unsachlicher Weise bloß die
tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und
solcherart unzulässig in Zweifel zu ziehen. Soweit inhaltlich aus Z 5
zweiter Fall die fehlende Erörterung des Berichtes auf S 73 sowie der
Aussagen des Angeklagten und des Zeugen Bela B***** (Bd II, S 27)
gerügt wird, ist die Beschwerde gleichfalls nicht im Recht. Der
Vorwurf fehlender Begründung, weil "aus dem gesamten Akteninhalt
nicht hervorgeht und wird dies vom Erstgericht auch nicht näher
begründet, dass ich zwischen ... unmittelbar vor dem Verlassen der
Wohnung den Zählerhahn .. drehte. Selbst der Sachverständige ... gibt
... mehrere Möglichkeiten an.", vermisst - unzulässig - bloß eine
beweiswürdigende Erwägung, richtet sich solcherart nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache und legt nicht dar, warum die vom Sachverständigen hiezu aufgezeigten Möglichkeiten einer Erörterung bedurft hätten (Z 5 zweiter Fall; vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 410).
Im Übrigen ist das Vorbringen, das Erstgericht habe die im Gange befindlichen Renovierungsarbeiten nicht festgestellt, ebenso aktenfremd (US 4) wie die Behauptung, die Feststellung des Aufdrehens des Zählerhahnes zwischen 21.15 Uhr und 21.30 Uhr sei unbegründet geblieben, haben sich die Tatrichter doch ausdrücklich auf das Gutachten des Sachverständigen und zwar die nach diesem gesicherte Variante gestützt (US 5 iVm S 465 Mitte/I, und sich auch mit den Zeugenaussagen zur Anwesenheit des Angeklagten im Lokal S***** befasst (US 7).
Die gegen den Schuldspruch wegen §§ 15, 176 Abs 1 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht vom Tatsachensubstrat des Ersturteils ausgeht, sondern (unter Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz) den ausdrücklich festgestellten Vorsatz des Angeklagten in Abrede stellt. Gleichermaßen prozessordnungswidrig ist die gegen den Schuldspruch wegen § 107 Abs 1 StGB erhobene Rechtsrüge nach Z 9 lit a, weil sie entgegen den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen die Ernstlichkeit der Drohung in Abrede stellt (Jerabek in WK2 § 74 Rz 34; zust Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 42).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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