OGH 5Ob258/03g

OGH5Ob258/03g25.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Caroline W*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Mag. Arno A*****, vertreten durch Cerha, Hempel, Spiegelfeld, Hlawati, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. August 2003, GZ 41 R 195/03k-33, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass über ein Zinsminderungsbegehren im Sinn des § 1096 ABGB im streitigen Rechtsweg, nicht aber in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu entscheiden ist (WoBl 1993, 29 ua), verkennt die Rechtsmittelwerberin, dass für ihre Wohnung ein angemessener Hauptmietzins zufolge des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs 1 Z 2 MRG gegeben ist. Die Neuschaffung eines Mietgegenstands durch den Ausbau eines Dachbodens aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung lässt Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand ohne die Beschränkungen der Abs 2 bis 5 bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zu. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen eines anderen Tatbestandes nach § 16 Abs 1 MRG vorliegen, etwa die des § 16 Abs 1 Z 4 MRG, auf die die Revisionsrekurswerberin neuerlich zurückkommt, wenn sie wiederum das Fehlen von Voraussetzungen für die Ausstattungskategorie A oder B releviert.

Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO war daher das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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