OGH 16Ok20/03

OGH16Ok20/0317.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras gem § 92 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache der Antragstellerin D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Antragsgegner 1. K***** KG, *****, 2. D***** GmbH, *****,

3. P***** KG, *****, 4. W***** RadiogesmbH, *****, 5. A***** GmbH, *****, 6. R***** Betriebsgesellschaft mbH, *****, 7. R***** Medienverein, *****, 8. K***** GmbH, *****, 9. R***** GmbH, *****,

10. P***** GmbH, *****, 11. K***** GmbH, *****, 12. R***** Gesellschaft mbH, *****, 13. P***** GmbH, *****, 14. G***** GesmbH, *****, Antragsgegner zu 2. und 8. vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, Antragsgegner zu 1., 3., 4., 6. und 11. bis 14. vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, Antragsgegner zu 5. und 7. vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, Antragsgegner zu 9. und 10. vertreten durch Dr. Gerald Kopp und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung gem § 8a KartG, über den Rekurs der Antragsgegner zu 5. und 7. gegen den Beschluss im Kostenpunkt des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 5. August 2003, GZ 26 Kt 81/02-51, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 23. 6. 2003 wurde dem Rekurs der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Kartellgerichts, mit der ihr Feststellungsantrag abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben (ON 44).

Mit am 31. 7. 2003 zur Post gegebenem Schriftsatz stellten die Antragsgegner zu 5. und 7. den Antrag, die Antragstellerin zum Ersatz der ihnen entstandenen Verfahrenskosten zu verpflichten (ON 50). Das Erstgericht wies die Anträge auf Kostenersatz zurück. In Verfahren nach § 8a KartG seien die Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht nur soweit eintrete, als die Rechtsverfolgung oder -verteidigung mutwillig gewesen sei. Das im kartellrechtlichen Außerstreitverfahren zusätzlich normierte Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit sei kein Hindernis, für bereits entstandene Kosten bis zum gem § 54 Abs 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt (also vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzantrag unmittelbar vorangehenden Verhandlung, ohne eine solche gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag) Ersatz anzusprechen. Da im Kartellverfahren eine Verhandlung nur auf Antrag stattfinde, hätten die Antragsgegner ihre Kosten zur Wahrung allfälliger Ersatzansprüche im jeweiligen Schriftsatz verzeichnen müssen; dies sei nicht geschehen. Die Versäumung der prozessualen Frist führe zur Zurückweisung der verspäteten Anträge.

Gegen diesen Beschluss im Kostenpunkt richtet sich der Rekurs der Antragsgegner zu 5. und 7. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, ihre Kosten antragsgemäß festzusetzen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gegenstand des Rechtsmittels ist eine Entscheidung des Kartellgerichts im Kostenpunkt; der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat darüber durch einen Dreiersenat zu entscheiden (§ 92 Abs 2 KartG).

Nach Auffassung der Rechtsmittelwerber lasse sich erst anhand der im Verfahren gefällten Entscheidungen des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts erkennen, ob Mutwilligkeit bei der Rechtsverfolgung vorliege; in solchen Fällen sei daher nicht § 54 Abs 1 ZPO, sondern § 54 Abs 2 ZPO auf die Kostenersatzpflicht anzuwenden. Die Rechtsmittelwerber hätten ihre Kostenbestimmungsanträge rechtzeitig innerhalb der in § 54 Abs 2 ZPO bestimmten vierwöchigen Notfrist geltend gemacht; deren Zurückweisung durch das Kartellgericht sei verfehlt.

Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden.

Gem § 45 Abs 2 KartG sind im Verfahren nach § 8a KartG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war.

Gem § 54 Abs 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben. Für nachträglich entstehende weitere Kosten bestimmt § 54 Abs 2 ZPO eine vierwöchige Notfrist, binnen welcher die Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragt werden kann.

Diesen Bestimmungen kann als Grundsatz entnommen werden, dass die Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen sind, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag (Fucik in Rechberger, ZPO² § 54 Rz 3; M. Bydlinski in Fasching, ZPO² § 54 Rz 8 mwN). Bezweckt wird eine Erledigung der Kostenfrage gleichzeitig mit der Hauptsache (M. Bydlinski aaO; vgl auch § 52 Abs 1 ZPO). Für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs unterscheidet der Gesetzgeber demnach nicht danach, ob in diesem Zeitpunkt für die antragstellende Partei schon hinreichend erkennbar ist, ob ihrem Antrag auch Erfolg beschieden sein wird: Abgestellt wird allein auf den formalen Gesichtspunkt, dass das Kostenverzeichnis spätestens im Entscheidungszeitpunkt betreffend die Hauptsache vorliegen muss. Dies war hier nicht der Fall.

Der Argumentation der Rechtsmittelwerber, das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung sei immer erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sicher zu beurteilen, ist entgegenzuhalten, dass auch in den sonstigen Fällen einer Kostenersatzpflicht regelmäßig erst nach der Entscheidung der letzten Instanz mit Gewissheit feststeht, welche Partei etwa auf Grund der Höhe ihrer Obsiegensquote (§ 41 Abs 1 ZPO) oder auf Grund des Verschuldens der anderen Partei an der Aufhebung oder Nichtigerklärung des Verfahrens (§ 51 Abs 1 ZPO) zum Kostenersatz berechtigt ist. Ungeachtet dieses Umstands hat der Gesetzgeber dennoch in der Frage der Vorlage des Kostenersatzantrags nicht auf die subjektive Kenntnis des Antragstellers von den eine Kostenersatzpflicht begründenden Umständen abgestellt, sondern einen allein nach objektiven Gesichtspunkten bestimmten Zeitpunkt zur Antragstellung angeordnet, bei dessen Versäumung allfällige Kostenersatzansprüche verloren gehen.

Die Rechtsmittelwerber haben in ihrem Kostenbestimmungsantrag nur solche Kosten verzeichnet, deren Ersatz sie schon vor der Entscheidung erster bzw zweiter Instanz hätten geltend machen müssen (§ 54 Abs 1 ZPO iVm § 45 Abs 2 KartG). Die Zurückweisung der verspäteten Kostenersatzanträge erfolgte somit zu Recht. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.

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