OGH 8Nc39/03g

OGH8Nc39/03g3.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 184/03v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH,*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler RechtsanwaltsgesmbH, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 65.400 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.267) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit der am 17. 9. 2003 beim (gemäß § 92a JN zuständigen) Landesgericht Linz eingebrachten, gegen eine GmbH mit Sitz in Klagenfurt gerichteten Klage, ihm EUR 65.400 sA an Schmerzengeld für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit zahlreichen Plasmaspenden in den Jahren 1973 bis 1978 in Linz zuzuerkennen sowie die Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden festzustellen. Gleichzeitig beantragt der Kläger, die Rechtssache gemäß § 31 Abs 1 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren. Da die A***** GmbH und die hier in Anspruch genommene Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes solidarisch hafteten, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien völlig gleichartige Plasmaspenderprozesse gegen dieselben beklagten Parteien anhängig seien (so auch das Verfahren des Klägers gegen die A***** GmbH), und der dortige Personalsenat sämtliche Verfahren in einer Gerichtsabteilung konzentriert habe, könnte durch diese Bündelung eine erhebliche Verkürzung und Verbilligung des gegenständlichen Verfahrens erreicht werden.

Die beklagte Partei hat die zur Äußerung zum Delegierungsantrag gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Linz erachtet die Delegierung für zweckmäßig. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu § 31 JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (7 Nc 13/03a mwN).

Hier liegen die Voraussetzungen vor:

Der Oberste Gerichtshof hat in gleichgelagerten Verfahren bereits wiederholt ausgesprochen, dass Zweckmäßigkeitsgründe für die Konzentrierung der Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprechen, selbst wenn ein Teil der Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz wohnt (2 Nc 18/03z; 3 Nc 13/03x; 4 Nc 14/03a; 5 Nc 14/03h, 6 Nc 15/03p; 7 Nc 13/03a; 10 Nc 10/03g uva). Es verursachte eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwändigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei verschiedenen Gerichten fortgeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gericht zu konzentrieren.

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