Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 4. 3. 2003 (ON 140) einen Schriftsatz des Klägers vom 14. 1. 2003 (ON 132) und das inhaltsgleiche mündliche Vorbringen in der Tagsatzung vom 4. 3. 2003 jeweils insoweit zurück, als es "auch hinsichtlich Erläuterung bisher angerissener Punkte neues Vorbringen enthalte".
Mit Beschluss vom 10. 4. 2003 (ON 141) wies das Erstgericht die "Klagsausdehnung von 31. 12. 2002 (ON 129)" zurück. Das vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte in seiner Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluss vom 4. 3. 2003, weil der Schriftsatz nach § 258 ZPO unzulässig gewesen sei; neues Vorbringen könne auch bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz erstattet werden. Dem Rekurs gegen die Nichtzulassung der Klageänderung durch Ausdehnung des Klagebegehrens gab es Folge und ließ die beantragte Ausdehnung des Klagebegehrens zu.
Der Kläger bekämpft diesen Beschluss insoweit, als seinem Rekurs gegen die Zurückweisung des Schriftsatzes vom 4. 3. 2003 nicht Folge gegeben wurde, bzw als auch darin ausgesprochen wurde, das "inhaltsgleiche Vorbringen in der Verhandlung vom 4. 3. 2003 werde zurückgewiesen."
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstgerichtliche Beschluss im maßgebenden Teil zur Gänze bestätigt wurde und nicht der Ausnahmefall einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen vorliegt. In der Frage der Anfechtung bestätigender Entscheidungen sollte durch die WGN 1989 wieder auf die Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückgegangen werden (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0044257; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 4). Demnach ist ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Beschluss der Erstgerichtes teilweise bestätigt wurde, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang stehen, dass die einzelnen Teile voneinander nicht abgesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist. Ein derartiger Zusammenhang ist hier zu verneinen.
Der Revisionsrekurs ist auch aus dem Grunde der §§ 257, 258 ZPO idF ZVN 1983 (vgl Art XI Z 2 Zivilverfahrens-Novelle 2002) absolut unzulässig, weil die Zurückweisung eines unzulässigen Schriftsatzes unanfechtbar ist (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² Rz 4 zu § 258 ZPO).
Soweit sich der Revisionsrekurswerber auch dadurch beschwert erachtet, dass nach dem Spruch der zweitinstanzlichen Entscheidung auch die Zurückweisung des "inhaltsgleichen mündlichen Vorbringens" bestätigt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht auf Seite 12 seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, nur über die Zurückweisung des unzulässigen Schriftsatzes zu entscheiden, das in der Verhandlung vom 4. 3. 2003 erstattete mündliche Vorbringen aber als zulässig erachtet hat, also über den erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung auch des mündlichen Vorbringens noch gar nicht entschieden hat.
Diese Entscheidung (über den Rekurs gegen die Zurückweisung auch des mündlichen Vorbringens in der Verhandlung vom 4. 3. 2003) wird vom Rekursgericht nachzutragen sein.
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