Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten Anton P***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Christa P***** und die mit Berufung angefochtene Verurteilung des Dr. Karl Heinz F***** enthält - wurde Anton P***** der Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB, der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, Abs 2, 161 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 114 Abs 1, Abs 2 ASVG schuldig erkannt. Danach hat er - soweit von der Anfechtung umfasst -
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III. in Bruck an der Mur als Geschäftsführer der I***** GmbH
1. seine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen, wissentlich missbraucht und ihr dadurch einen 40.000,- EUR übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und zwar
a) zwischen 1. März 1992 und 30. April 1996 durch die rechtsgrundlose Leistung eines Betrages von 780.000,- ATS (56.684,81 EUR) an Vesna D*****;
b) zwischen 1. Oktober 1994 und 30. April 2000 sowie zwischen 5. Februar und 16. August 2001 durch die rechtsgrundlose Zahlung von 1,282.923,- ATS (93.233,60 EUR) an Christa P*****;
2. durch die zu 1. a) und b) bezeichneten Tathandlungen als leitender Angestellter nicht bestehende Verbindlichkeiten gegen die genannte Gesellschaft, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, anerkannt und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger "vereitelt oder" geschmälert, wobei er durch die Tat einen 40.000,- EUR übersteigenden Schaden herbeiführte;
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Rechtliche Beurteilung
Die gegen den dargestellten Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 [lit] a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Da es für den Tatbestand der Untreue irrelevant ist, ob und wer aus dem durch einen Befugnismissbrauch herbeigeführten Vermögensnachteil Nutzen zieht, sprechen sowohl Mängel- als auch Tatsachenrüge (Z 5, 5a) mit der Frage, wer beim Faktum III. 1. a) Zahlungsempfänger war - entgegen der Behauptung des Nichtigkeitswerbers - keine entscheidende Tatsache an.
Das Vorbringen zu den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen (Z 9 [lit] a, 10) entzieht sich einer meritorischen Antwort, weil es einerseits entgegen US 14 von Christa P***** als alleiniger Gesellschafterin der I***** GmbH ausgeht (tatsächlich hatte Christa P***** bereits am 11. Mai 1990 alle ihre Geschäftsanteile an Dritte abgetreten, was nur im Firmenbuch nicht ersichtlich gemacht wurde), andererseits den auf US 19, 20; 22 festgestellten, durch die Untreuehandlungen des Angeklagten verschuldeten Schadenseintritt für die von ihm vertretene Gesellschaft negiert. Die Mutmaßung, Christa P***** sei als Treuhänderin für die Gesellschafter des in Rede stehenden Unternehmens aufgetreten, ist ebenso urteilsfremd wie die Behauptung, über die Schmälerung des Befriedigungsfonds der Konkursgläubiger der Gesellschaft hinaus sei kein weiterer Vermögensnachteil (für das Unternehmen selbst) bewirkt worden. Die echte Konkurrenz zwischen Untreue und betrügerischer Krida (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 45) wird vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils mangels prozessordnungsgemäßer Darstellung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen des Anton P***** und des Dr. Karl-Heinz F***** folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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