OGH 3Ob152/02b

OGH3Ob152/02b22.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien a) zu AZ 22 Cg 21/01s des Landesgerichts Wiener Neustadt 1.) Ö*****-Aktiengesellschaft, *****, 2.) E***** AG *****, und 3.) E***** AG, *****, erst- bis drittklagende Parteien vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, sowie b) zu AZ 23 Cg 40/01t des Landesgerichts Wiener Neustadt der klagenden Partei Mag. Dr. Wilhelm R*****, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, infolge Revision der erst- bis drittklagenden Parteien zu AZ 22 Cg 21/01s, und der klagenden Partei zu AZ 23 Cg 40/01t, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2002, GZ 5 R 200/01w-24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Endurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Handelsgericht vom 1. August 2001, GZ 22 Cg 21/02s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

Beschluss

gefasst:

Der Beschluss vom 24. April 2003 wird dahin berichtigt, dass die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht durch die zu AZ 22 Cg 21/01s des Landesgerichts Wiener Neustadt als Handelsgericht erst- bis drittklagenden Parteien zur Kenntnis genommen wird und die Urteile der Vorinstanzen über die von diesen Parteien erhobenen Klagebegehren - insoweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind - wirkungslos sind.

II. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der zu AZ 23 Cg 40/01t des Landesgerichts Wiener Neustadt als Handelsgerichts klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 131,47 EUR (darin enthalten 21,91 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Da zwar die zu AZ 22 Cg 21/01s des Erstgerichts erst- bis drittklagenden Parteien die Klage zurückgezogen haben, nicht jedoch die zu AZ 23 Cg 40/01t des Erstgerichts klagende Partei, war der Beschluss vom 24. April 2003 gemäß §§ 419, 430 ZPO dementsprechend zu berichtigen.

Zu II.: Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft, die mit Veröffentlichung vom 14. Dezember 2000 für den 12. Jänner 2001 die 72. ordentliche Hauptversammlung einberief. Punkt 5 der Tagesordnung sah die Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals vor.

Der "Generaldirektor" der beklagten Partei Dr. G***** legte in der Hauptversammlung eingehend dar, durch die in nächster Zeit wegen des Einstiegs in das Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgeschäft notwendigen hohen Investitionen sei eine nachhaltige Strukturveränderung notwendig. Zum Tagesordnungspunkt (TOP) 5 erläuterte Dr. G*****, der Vorstand schlage die Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung vor, die sich in eine Sacheinlage gegen Einbringung von Geschäftsanteilen an der NÖSIWAG sowie die Ausgabe junger Aktien gegen Barmittel splitte. Mit der Übernahme der NÖSIWAG solle die zentrale Weichenstellung für den Einstieg in das "Wassergeschäft" erfolgen. Nach eingehender Erläuterung der geplanten Transaktion stellte der Vorsitzende des Vorstands namens des Vorstands folgenden Antrag:

"Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 82,878.000 EUR um bis zu 8,371.514,05 EUR auf bis zu 91,249.514,05 EUR erhöht durch Ausgabe von bis zu 3,454.545 Stück nennwertloser Stückaktien der Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab 1. Oktober 2000 zu einem Ausgabekurs von 33 EUR je nennwertloser Stückaktie, wobei jede nennwertlose Stückaktie am Kapital im gleichen Umfang und zu gleichen Rechten beteiligt ist, und zwar

(1) im Ausmaß von 4,269.343,85 EUR gegen Sacheinlage eines Teils des Geschäftsanteiles des Landes Niederösterreich an der NÖSIWAG Niederösterreichische Siedlungswasserbau-Gesellschaft mbH ..., dem eine übernommene und zur Gänze aufgebrachte Stammeinlage von 387,333.333 S entspricht, durch Ausgabe von 1,761,765 Stück nennwertloser Stückaktien der Gesellschaft an das Land Niederösterreich als einbringender Gesellschafter, sowie

(II) im Ausmaß von bis zu 4,102.170,20 EUR gegen Bareinlage durch Ausgabe von bis zu 1,692.780 Stück nennwertloser Stückaktien der Gesellschaft zum Ausgabekurs von 33 EUR je nennwertloser Stückaktie erhöht.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die entsprechenden Satzungsänderungen vorzunehmen."

§ 15 Abs 2 der Satzung der beklagten Partei lautet: "Sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in den Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals."

Der Vorsitzende der Hauptversammlung teilte mit, dass 296 Aktionäre mit insgesamt 28,438.602 Stimmen anwesend bzw vertreten seien. Er brachte den Antrag zur Abstimmung. Für den Antrag stimmten der Vertreter des Mehrheitsaktionärs Land Niederösterreich und zahlreiche Aktionäre, insgesamt 18,549.046 Stimmen. Gegen den Antrag wurden 9,387.900 Stimmen abgegeben. Es gab 502.106 Stimmenthaltungen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung verkündete das Ergebnis und gab bekannt, dass 65,22 % Pro-Stimmen, 33,01 % Kontrastimmen und 1,77 % Stimmenthaltungen vorlägen. Er erklärte, der Antrag sei somit mit Mehrheit angenommen; er verwies auf § 15 Abs 2 der Satzung, wonach für diesen Beschlussantrag die einfache Mehrheit erforderlich und auch erreicht worden sei.

Der Kläger, der als Inhaber einer Aktie im Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung aufscheint, erklärte neben dem Vertreter der zu AZ 22 Cg 21/01s des Erstgerichts erst- bis drittklagenden Parteien und fünf weiteren Aktionären Widerspruch zu Protokoll.

Der Schlusskurs der Aktie der beklagten Partei im Handel der Wiener Börse am 11. Jänner 2001 betrug 33 EUR. Das Bezugsverhältnis beträgt 99 : 10, dh, 99 Stück alter Aktien berechtigen zum Bezug von 10 Stück auf Grund des Punkts II des Beschlusses neu auszugebender Aktien.

Der Kläger brachte am 12. Februar 2001 eine Anfechtungsklage ein, mit der er u.a. den zu TOP 5 gefassten Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals bekämpfte und das Urteil begehrte, der Beschluss über diesen Tagesordnungspunkt werde für nichtig erklärt. Über das Klagebegehren betreffend die Anfechtung des zu TOP 6 gefassten Beschlusses wurde bereits mit Teilurteil rechtskräftig entschieden (3 Ob 7/02d = GesRZ 2003, 99).

Der Kläger brachte vor, Hauptaktionär der beklagten Aktiengesellschaft und zugleich Alleineigentümer des um rund 1,2 Mrd S gegen Aktien und bar von der beklagten Partei zu übernehmenden Unternehmens sei das Land Niederösterreich. In einem solchen Fall wäre besondere Sorgfalt notwendig gewesen, insbesondere bei der Information der betroffenen Mitaktionäre, im Besonderen über die Preisangemessenheit der Transaktion. Diesem Erfordernis sei die beklagte Partei nicht nachgekommen. Vor der Hauptversammlung sei den Aktionären keinerlei nähere Information erteilt worden, die äußerst dürftigen Ausführungen in der Hauptversammlung beschränkten sich im Wesentlichsten auf einen knapp eineinhalbseitigen Text. Auf Fragen nach den Auswirkungen der Transaktion für die wesentlichen Börsenkennzahlen und den Methoden der Wertermittlung sei in keiner Weise zielführend geantwortet worden. Aber schon auf Grund der wenigen, den Aktionären zugänglichen Tatsachen über das zu übernehmende Unternehmen ergäben sich Bedenken, weil zwischen den wirtschaftlichen Eckdaten aus dem im Firmenbuch aufliegenden Jahresabschluss und den Angaben der beklagten Partei eine Diskrepanz bestehe. Im Firmenbuch sei ein Umsatz von 222 Mio S für 1999 und ein Jahresfehlbetrag von 4 Mio S ausgewiesen. Das Eigenkapital inklusive unversteuerte Rücklagen und Baukostenzuschüssen werde mit 654 Mio S beziffert. Die beklagte Partei gebe hingegen das EBIT nach IAS mit 35 Mio S, den Cash Flow mit 112 Mio S an. Damit werde der im Vorjahr erzielte Return on Eqity von 11,3 % stark verwässert und der Bewertung ein wesentlich geringerer Zinssatz zugrundegelegt. Dem Antrag des Klägers auf Abstimmung über eine Sonderprüfung der Preisangemessenheit dieser Transaktion sei gesetzwidrig nicht entsprochen worden.

Die Annahme des Beschlusses mit einfacher Mehrheit entspreche nicht den gesetzlichen und satzungsgemäßen Erfordernissen, wonach eine qualifizierte Kapitalmehrheit erforderlich sei.

Die beschlossene Kapitalerhöhung sei auch ihrem Inhalt nach nicht ausreichend und daher nicht gesetzmäßig definiert; sie setze insbesondere keine Durchführungsfristen und sonstigen Durchführungsmodalitäten fest.

Das mit dem Umtauschverhältnis 99 : 10 festgelegte Bezugsrecht sei faktisch kaum ausübbar und beschneide daher neuerlich die Rechte der Aktionäre. Das Bezugsrecht der Aktionäre werde faktisch durch die Tatsache ausgeschlossen, dass der Bezugspreis je Aktie mit 33 EUR und damit über dem derzeitigen Börsekurs festgesetzt werde. Es sei daher nicht anzunehmen bzw gar nicht zuzumuten, dass Aktionäre vom Bezugsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich billiger auf dem Markt eindecken könnten. Damit werde vom Hauptaktionär offenbar angestrebt, dass sich seine Beteiligungsverhältnisse an der beklagten Partei weiter erhöhen.

Der angefochtene Beschluss widerspreche jedenfalls dem Gesetz wie auch der Satzung sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre.

Die beklagte Partei wendete ein, die Herabsetzung der Beschlussmehrheit auf die einfache Kapitalmehrheit in der Satzung sei gültig. Die Festsetzung einer Höchstgrenze der Kapitalerhöhung im Hauptversammlungsbeschluss sei zulässig; Durchführungsfristen müssten nicht festgesetzt werden. Da bei einer Publikumsgesellschaft nie sichergestellt sein könne, dass alle Aktionäre gleich viele Aktien halten, komme es bei Kapitalerhöhungen immer und zwangsläufig zu Rundungsdifferenzen. Die Hauptversammlung habe den Ausgabekurs genau mit dem aktuellen Börsekurs festgesetzt. Jeder Aktionär könne jederzeit Aktien anstelle des Spitzenausgleichs erwerben, wenn er ein (minimales) Sinken seiner Beteiligung befürchte. Ein (faktischer) Bezugsrechtsausschluss liege nicht vor.

Der Kläger behaupte nicht einmal, dass bei einer Sonderprüfung der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht gefasst worden wäre oder einen anderen Inhalt erhalten hätte; schon deshalb sei er zur Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht berechtigt. Außerdem hätte der Mehrheitsaktionär einen solchen Antrag jedenfalls abgelehnt. Der Antrag auf Sonderprüfung sei gesetzwidrig gewesen, weil es nicht um Maßnahmen der Geschäftsführung, sondern um eine Maßnahme der Hauptversammlung gegangen sei und der Antrag nicht in der Tagesordnung kundgemacht worden sei. Der Kläger hätte mit einer einzigen Aktie eine Vertagung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht durchsetzen können und habe es daher hinnehmen müssen, dass über die Kapitalerhöhung sofort abgestimmt werde. Er habe es der Hauptversammlung anheim gestellt, die Abstimmung über seinen Antrag gegebenenfalls nach der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung vorzunehmen. Er habe keinen Prüfer namentlich vorgeschlagen. Dem Kläger seien detaillierte Informationen über die Transaktion erteilt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, der zur TOP 5 gefasste Beschluss werde für nichtig erklärt, ab; neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte das Erstgericht eingehend die zu TOP 5 in der Hauptversammlung erfolgten Erläuterungen zur beabsichtigen Transaktion fest. Insbesondere wurde zur Bewertungsfrage auf die eingeholten Gutachten und die handelsrechtliche Sacheinlagenprüfung, die vom Firmenbuchgericht veranlasst worden war, hingewiesen. Nach Abschluss einer Diapräsentation stellte der Vorsitzende des Vorstands der beklagten Partei den angefochtenen Antrag und führte zusätzlich aus, dass alle Aktionäre der beklagten Partei im Rahmen der Kapitalerhöhung, voraussichtlich ab 14. Februar 2000 ein Bezugsrecht auf die neu auszugebenden Aktien hätten. Dabei berechtigten 99 Stück alte Aktien zum Bezug von 10 neuen Aktien. Der Bezugspreis für die neuen Aktien betrage 33 EUR je Aktie. Das endgültige Ausmaß der Kapitalerhöhung werde nach Ablauf der Bezugsfrist feststehen und zur entsprechenden Ausgabe junger Aktien mit Gewinnberechtigung ab 1. Oktober 2000 führen. Der Kläger meldete sich zu Wort und führte aus, die Ankündigung der Kapitalerhöhung in der Tagesordnung habe einen komplizierten Wortlaut; die Bewertung der NÖSIWAG sei für ihn nicht verständlich, er stehe ihr skeptisch gegenüber und komme bei weitem nicht auf einen Wert von 1,2 Mrd S. Die Unabhängigkeit des Gutachters sei für ihn ein sensibles Thema. Das vorgesehene Bezugsverhältnis von 99 : 10 sei ungewöhnlich; er könne sich nicht vorstellen, dass viele Aktionäre davon nach Abzug der Dividende Gebrauch machen würden. Die beklagte Partei würde den Barkaufpreis selbst finanzieren müssen. Er fragte weiters nach den Auswirkungen für die wesentlichen Börsenzahlen und ersuchte um eine entsprechende Information der Aktionäre. Er kritisierte die erteilten Informationen als unzureichend und stellte den Antrag auf Sonderprüfung der Preisangemessenheit dieser Transaktion, wobei das Stimmrecht des Landes Niederösterreich wegen dessen Begünstigung auszuschließen sei. Zur Frage, ob zuerst über den Kapitalerhöhungsantrag oder über seinen Antrag abgestimmt werden solle, erklärte der Kläger, es mögen sich die Juristen den Kopf darüber zerbrechen. Über den Antrag des Klägers auf Sonderprüfung wurde nicht abgestimmt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht - soweit jetzt im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus, eine Klausel wie § 15 Abs 2 der Satzung der beklagten Partei sei hinreichend deutlich, weil darin zum Ausdruck komme, dass nicht nur die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern darüber hinaus die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals genüge, wenn dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Die Wirkung dieser Klausel erstrecke sich jedenfalls auf Satzungsänderungen. Die Wortfolge "in Fällen" sei dahingehend zu interpretieren, dass damit alle Fälle, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist und das Gesetz eine Herabsetzung auf die einfache Mehrheit zulässt, gemeint seien. Die Herabsetzung der zur Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gelte demnach auch für Beschlüsse über die ordentliche Kapitalerhöhung. Dafür spreche auch, dass Kapitalerhöhungen der Hauptanwendungsfall von Satzungsänderungen darstellten und der Satzung nicht unterstellt werden könne, sie wolle eine Vorschrift gerade in deren Kernbereich nicht angewendet wissen, zumal der Wortlaut der Klausel auch keinen entsprechenden Hinweis enthalte. Da die Satzung das Mehrheitserfordernis in Ansehung des vertretenen Grundkapitals für ordentliche Kapitalerhöhungen zulässig auf die einfache Mehrheit herabgesetzt habe und der zum TOP 5 gefasste Kapitalerhöhungsbeschluss eine Kapitalmehrheit von 65,22 % für sich gehabt habe, sei darin kein Mangel zu erblicken, weshalb der Beschluss aus diesem Grund nicht anfechtbar sei.

Der Ausschluss des Bezugsrechts könne nur in einem Kapitalerhöhungsbeschluss erfolgen, doch müsse er nicht ausdrücklich stattfinden, sondern könne sich auch aus dem Inhalt des Erhöhungsbeschlusses ergeben. Bei einer gemischten Kapitalerhöhung liege eine offener Ausschluss des Bezugsrechts dann vor, wenn entweder bestimmte Aktionäre vom Recht auf den Bezug neuer Aktien ausgeschlossen werden oder wenn das Verhältnis der gegen Barleistung zu begebenden Aktien nicht dem bisherigen Anteil jener Aktionäre an der Gesellschaft entspricht, die keine Sacheinlage einbringen. Hier sinke sogar der Anteil des Hauptaktionärs, sodass ein offener Bezugsrechtsausschluss der anderen Aktionäre ausgeschlossen werden könne.

Ein verdeckter Ausschluss des Bezugsrechts liege dann vor, wenn es durch Festsetzungen im Kapitalerhöhungsbeschluss derart erschwert werde, dass es faktisch ausgeschlossen oder doch so wesentlich tatsächlich erschwert werde, dass Aktionäre praktisch gehindert seien, ihre Rechte auszuüben. Jedenfalls müsse die Einschränkung einiges Gewicht aufweisen. Zu prüfen sei, ob mit dem gegenwärtigen unrunden Bezugsverhältnis die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde. Für Kleinstaktionäre wie den Kläger sei es gleichgültig, ob das Bezugsverhältnis 99 : 10, 10 : 1 oder 98,9969 : 10 betrage, weil sie in jedem dieser Fälle nur ein Bruchteilsrecht erhielten, dass sie selbst nicht zu Erlangung einer ganz jungen Aktie befähigen. Solche Aktionäre müssten daher in jedem Fall Bezugsrechte zukaufen, ihr Bruchteilsrecht veräußern oder dem anderer Aktionäre zusammenlegen. Kleinstaktionäre hätten es deshalb in jedem Fall schwer, ihr Bezugsrecht auszuüben; diese Erschwerung werde durch ein unrunden Bezugsverhältnis nicht deutlich erhöht. Bei Börsekursen von 30 EUR und knapp 32 EUR im Monat vor sowie von 33 EUR am Börsetag vor der Hauptversammlung und bei Berücksichtigung der Erwartung einer durch den Vorstandsbericht zum Erwerb der NÖSIWAG indizierten und im Allgemeinen bei größeren Akquisitionen gegebenen Aufwärtsentwicklung des Kurses bleibe der mit 33 EUR festgesetzte Ausgabekurs jedenfalls im Rahmen des Hauptversammlung zustehenden Ermessens. Der Ausgabepreis von 33 EUR führe daher nicht zu einem verdeckten Ausschluss der von der Barkapitalerhöhung betroffenen Aktionäre von dem ihnen zukommenden Bezugsrecht.

Der angefochtene Beschluss sehe keinen Mindest-, aber einen Höchstbetrag der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage vor und enthalte in seinem Wortlaut keine Frist, innerhalb der die Kapitalerhöhung durchzuführen sei. In einem solchen Fall habe die Verwaltung die ordentliche Kapitalerhöhung unverzüglich in Angriff zu nehmen und binnen angemessener Frist auch durchzuführen. Ein Ermessensspielraum stehe der Verwaltung nicht zu. Den Aktionären sei in der Hauptversammlung ausreichend Information erteilt worden. Über den Antrag auf Sonderprüfung sei zwar rechtswidrig nicht abgestimmt worden, diesem Fehler sei aber die Relevanz für das Zustandekommen des angefochtenen Beschlusses abzusprechen; eine Nichtigerklärung wäre überdies unangemessen. Das Übergehen des Antrags an sich könne nicht angefochten werden, weil es keinen Hauptversammlungsbeschluss darstelle.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige jeweils 20.000 EUR und die ordentliche Revision sei zulässig, weil sowohl zur Frage, ob die Satzungsbestimmung der Beklagten den Erfordernissen des § 149 Abs 1 zweiter Satz AktG entspreche, als auch zur Frage, ob die fehlenden Durchführungsfristen im Kapitalerhöhungsbeschluss zur Anfechtung berechtigten, höchstgerichtliche Rsp fehle. Dies gelte auch für die Beurteilung, unter welchen Umständen ein "faktischer Bezugsrechtsausschluss" anzunehmen sei.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts (§ 500a ZPO) und führte zum Anfechtungsgrund der Rüge der Missachtung des vom Kläger gestellten Antrags auf Sonderprüfung aus: Da festgestellt worden sei, dass die Sacheinlagenbewertung unbedenklich, somit preisangemessen erfolgt sei, erweise sich der in Zusammenhang mit der beantragten Sonderprüfung inhaltlich geltend gemachte Anfechtungsgrund als materiell unberechtigt. Was geltend gemachte Verstöße gegen die Auskunfts- und Informationspflicht betreffe, müsse der beklagten Aktiengesellschaft der Beweis der Einflusslosigkeit des Verstoßes gestattet werden. Im konkreten Fall könnten die behaupteten Informationsmängel schon nach dem Vorbringen der Parteien nicht relevant sein. Das Informationsdefizit habe schon nach dem Klagsvorbringen gerade nicht den Mehrheitsaktionär, der für den Kapitalerhöhungsbeschluss gestimmt habe, betroffen. Selbst unter Zugrundelegung, dass mit Ausnahme des ohnehin informierten Mehrheitsaktionärs alle übrigen Aktionäre bei weitergehender Information gegen die Kapitalerhöhung gestimmt hätten, hätte dieser Umstand auf das vorliegende Beschlussergebnis keine Relevanz, weil die Kapitalerhöhung auch mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs allein beschlossen hätte werden können. Würde man die Anfechtbarkeit eines Beschlusses auch dann bejahen, wenn der behauptete Verfahrensmangel das Beschlussergebnis nicht maßgeblich beeinträchtigte, käme die Gewährung eines Anfechtungsrechts im Ergebnis einer Sanktion mit reinem Strafcharakter gleich.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

1.) Zur Anfechtung wegen mangelhafter Fassung des § 15 Abs 2 der Satzung und daher fehlenden Mehrheitserfordernisses des § 149 Abs 1 AktG (Punkt 2 Seiten 37 bis 40 des Ersturteils, Punkt 1 Seiten 43 bis 46 des Berufungsurteils, Punkt 2.2 der Revision).

§ 15 Satz 2 der Satzung der beklagten Aktiengesellschaft lautet: "Soferne das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals."

Diese Formulierung einer generellen mehrheitsabsenkenden Satzungsbestimmung entspricht einer in Österreich allgemein verwendeten Mustersatzung (Aktiengesetz mit Mustersatzung3, herausgegeben von Creditanstalt-Bankverein; s auch W. Jud/Zierler, Zur Reichweite mehrheitsregelnder Satzungsbestimmungen bei Kapitalgesellschaften in NZ 2003, 129 [134]; Egermann/Winkler, Zur Herabsetzung von Mehrheitserfordernissen für HV-Beschlüsse in der Satzung in ecolex 2003, 597); inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen finden sich auch in deutschen Vertragshandbüchern (Nachweise bei W. Jud/Zierler aaO).

Mit einer derartigen Satzungsbestimmung soll das im AktG mehrfach für wichtige Beschlüsse vorgesehene erhöhte Mehrheitserfordernis generell herabgesetzt werden. Für den konkreten Fall sieht § 149 Abs 1 Satz 1 und 2 AktG vor: "Eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen".

Diese gesetzliche Regelung der Mehrheitserfordernisse für den Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung entspricht dem allgemein für Satzungsänderungen geltenden § 146 Abs 1 AktG. Der Beschluss der Hauptversammlung auf ordentliche Kapitalerhöhung bedarf somit der einfachen Stimmenmehrheit (§ 113 Abs 1 AktG) und einer Kapitalmehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann wie nach § 146 Abs 1 AktG die im Gesetz vorgeschriebene Kapitalmehrheit durch eine "andere", nämlich geringere oder größere, ersetzen sowie andere Erfordernisse aufstellen (Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 149 Rz 11 f).

Wie W. Jud/Zierler (aaO 134 ff) letztlich überzeugend darlegen, ist die hier vorliegende umfassende mehrheitsabsenkende Satzungsklausel zunächst unter Berücksichtigung der im AktG geregelten Systematik zu würdigen. Die erforderlichen Mehrheiten im AktG werden nach dem Bedeutungsinhalt gewichtet. Das Gesetz begnügt sich entweder mit der einfachen Mehrheit oder schreibt eine qualifizierte Mehrheit vor, es verlangt entweder nur eine Stimmenmehrheit oder auch eine Kapitalmehrheit und ermöglicht es, in der Satzung für manche Qualifizierungen Erleichterungen vorzusehen (s hiezu Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österr. Gesellschaftsrechts5 280). Die vorliegende Satzungsregelung bringt deutlich zum Ausdruck, dass die Herabsetzung des Mehrheitserfordernisses für sämtliche gesetzlichen Beschlussmehrheiten gilt, deren qualifizierte Mehrheitserfordernisse abgesenkt werden dürfen. Eindeutig betrifft diese Satzungsklausel alle Beschlüsse der Hauptversammlung, bei denen eine Herabsetzung der im AktG vorgesehenen Kapitalmehrheit zulässig ist.

Nunmehr vertritt Nagele (aaO Rz 1)3 - folgend deutscher Lehre - die Ansicht, die das Mehrheitserfordernis regelnde Satzungsbestimmung müsse deutlich erkennen lassen, dass sie (auch) den Kapitalerhöhungsbeschluss erfasst; soweit eine Satzungsbestimmung für Satzungsänderungen bloß allgemein eine andere als die gesetzliche Mehrheit vorsehe, gelte dies im Zweifel nicht auch für Kapitalerhöhungsmaßnahmen. Dem sind neben W. Jud/Zierler auch Egermann/Winkler aaO entschieden entgegengetreten.

Aus folgenden Überlegungen ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen, dass die vorliegende, generell mehrheitsabsenkende Satzungsbestimmung auch für den hier zu beurteilenden Fall der Kapitalerhöhung gilt, bei der es sich stets um eine Satzungsänderung handelt (Nagele aaO Rz 7);

Die Satzung der Aktiengesellschaft ist schon wegen deren kapitalistischer Struktur und der Möglichkeit des Mitgliederwechsels nach den für die generellen Normen geltenden Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB aus sich heraus auszulegen; unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Satzungsbestimmungen sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn so auszulegen, dass bei ihrer Anwendung auf den konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden können (SZ 54/16; SZ 68/144 mwN ua; W. Jud/Zierler aaO 130 f; Egermann/Winkler aaO 598).

Diese Auslegung nach objektiven Grundsätzen lässt keine Zweifel offen, dass die Satzungsklausel auch für den Fall einer Kapitalerhöhung gilt. Dem Wortlaut des § 149 Abs 1 AktG (ebenso wie der §§ 87 Abs 3, 146 Abs 1 und 174 AktG) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Gesetzesstellen erforderlich wäre, um die Mehrheitserfordernisse wirksam herabzusetzen (Egermann/Winkler aaO 599). Mangels gesetzlicher Grundlage besteht kein Anlass zur Übernahme des in der deutschen Lehre vertretenen Deutlichkeitserfordernisses in der teilweise vertretenen Richtung, dass die umfassten Beschlussgegenstände deutlich aufzulisten wären (so Wiedemann in Komm z AktG4 § 179 Rz 118; Hüffer, AktG5 § 179 Rz 18; Zöllner in Kölner Komm z AktG2 § 179 Rz 132 Hefermehl/Bergeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff AktG § 179 Rz 82).

Auch mit dem Argument des Minderheitenschutzes kann eine derartige - über die sich aus den §§ 6 und 7 ABGB ergebenden Grundsätze hinausgehende - Verschärfung der Erfordernisse an eine mehrheitsregelnde Klausel nicht gerechtfertigt werden, zumal der zugesprochene Minderheitenschutz nur allzu leicht durch die kautelarjuristische Praxis mittels entsprechender Satzungsgestaltung unterlaufen werden könnte (W. Jud/Zierler aaO 133).

Die in der Satzung einer Aktiengesellschaft bestimmte generelle Herabsetzung von Mehrheitserfordernissen für Hauptversammlungsbeschlüsse im nach dem AktG höchstzulässigen Ausmaß ist somit auch für die nicht ausdrücklich erwähnte ordentliche Kapitalerhöhung zulässig.

Der in der Revision zitierten Entscheidung 4 Ob 37/01x (= ecolex 2001, 917 [krit. Reich-Rohrwig/Karollus-Brunner]) ist keineswegs zu entnehmen, dass der Oberste Gerichtshof den Bestimmtheitsgrundsatz im Gesellschaftsrecht bejaht hätte.

2.) Zur Anfechtung wegen mangelnder Durchführungsfristen (Punkt 4 Seiten 48 bis 50 des Ersturteils, Punkt 2 Seiten 46 bis 48 des Berufungsurteils, Punkt 2.3 der Revision).

Der angefochtene Beschluss der Hauptversammlung sieht nur einen Höchstbetrag der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen vor und enthält keine Frist, innerhalb der die Kapitalerhöhung durchzuführen ist.

Bei der Beurteilung, ob der Beschluss aus diesem Grund anfechtbar ist, ist davon auszugehen, dass das AktG zu den Inhaltserfordernissen des Kapitalerhöhungsbeschlusses in diesem Zusammenhang keine ausdrückliche Regelung enthält. Nach einh. Ansicht muss der Beschluss der Hauptversammlung den Betrag der Kapitalerhöhung nicht bestimmt nennen. Dies kommt im Übrigen nur dann in Betracht, wenn bei Beschlussfassung die Zeichnung aller Aktien gewiss ist (Hüffer aaO § 182 Rz 12; Hefermehl/Bungeroth aaO § 182 Rz 52; Lutter in Kölner Komm4 § 182 Rz 17; Wiedemann aaO § 182 Rz 55). Die Angabe kann daher auch durch Festsetzung eines betragsmäßigen Rahmens oder auch nur durch Festlegung eines Höchstbetrags erfolgen (Nagele aaO § 149 Rz 16; Hefermehl/Bungeroth aaO § 182 Rz 54; Hüffer aaO § 182 Rz 12). Die Hauptversammlung kann den Vorstand im Kapitalerhöhungsbeschluss eine Frist zur Durchführung der Kapitalerhöhung setzen. Fehlt im Erhöhungsbeschluss eine Frist, ist die Kapitalerhöhung unverzüglich in Angriff zu nehmen und binnen angemessener Frist durchzuführen (Nagele aaO Rz 17; Wiedemann aaO Rz 57).

Hefermehl/Bungeroth (aaO § 182 Rz 55) vertreten die Ansicht, ein Kapitalerhöhungsbeschluss, der auf keinen festen Erhöhungsbetrag lautet, müsse eine bestimmte, zeitlich nicht zu weit ausgedehnte Zeichnungsfrist festlegen, um den Umfang der Kapitalerhöhung nur vom Zeichnungserfolg und nicht auch vom Belieben der Verwaltung abhängig zu machen. Unzulässig wäre es, die Festlegung des genauen Erhöhungsbetrag dem Ermessen des Vorstands zu überlassen; eigenes Entscheidungsermessen für den Vorstand ist nur beim genehmigten Kapital zulässig (Krieger in Hoffmann-Becking, Münch Hdb des GesR Bd 4 AG § 56 Rz 23).

Aus dem Umstand, dass der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss keine ausdrückliche Regelung über die Durchführungsfrist enthält, folgt noch nicht, dass aus diesem Grund anfechtbar wäre. Auch in einem solchen Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Durchführungsfrist derart bestimmt festgesetzt wurde, dass die Entscheidung nicht dem Ermessen der Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) überlassen bleibt. Die Vorinstanzen haben hiezu hervorgehoben, dass sich aus mehreren Umständen ergebe, dass die Kapitalerhöhung sofort durchzuführen sei und diesbezüglich Vorstand und Aufsichtsrat keinerlei Ermessen eingeräumt sei.

Inwieweit ein gleichzeitiger Aktienrückkauf vorliegen soll, wird in der Revision nicht ausgeführt.

3.) Zur Anfechtung wegen Ausschlusses des Bezugsrechts (Punkt 3 S 40 bis 48 des Ersturteils, Punkt 3 S 48 bis 51 des Berufungsurteils, Punkt 2, 4 der Revision):

Gemäß § 153 Abs 1 AktG muss jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.

Das Bezugsrecht iSd § 153 AktG ist das subjektive Recht des Aktionärs auf Zuteilung neuer (junger) Aktien anlässlich einer Kapitalerhöhung. Nach § 153 Abs 3 AktG kann im Kapitalerhöhungsbeschluss das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, wobei dieser Beschluss zusätzlich zu den für die Kapitalerhöhung erforderlichen Voraussetzungen sowohl der einfachen Stimmenmehrheit als auch einer Mehrheit von drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf (Nagele aaO § 153 Rz 22 f).

Ein ausdrücklicher Bezugsrechtsausschluss liegt nicht vor. Der Kläger macht jedoch einen faktischen Bezugsrechtsausschluss geltend. Einem Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts stehen solche Erschwerungen des Bezugsrechts gleich, welche die einzelnen Aktionäre nicht rechtlich, aber tatsächlich hindern, von ihrem Bezugsrecht Gebrauch zu machen. Maßgeblich ist, ob die Entschlussfreiheit des einzelnen Aktionärs, die auf ihn entfallenden jungen Aktien zu beziehen, durch Auflagen oder Bedingungen oder durch die Ausgestaltung des Ausgabekurses oder des Bezugsrechtsverhältnisses wesentlich eingeschränkt wird. Die Erschwerung braucht nicht den Grad praktischer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu erreichen; sie muss jedoch das Teilhaber- und Anlageinteresse des Aktionärs betreffen (Wiedemann aaO § 186 Rz 176 mwN). Die Festsetzung eines besonders ungünstigen und hinderlichen Bezugsverhältnisses kann einem Bezugsrechtsausschluss gleichstehen (Hefermehl/Bangeroth aaO § 186 Rz 147; Lutter aaO § 186 Rz 87).

Wie die Vorinstanzen eingehend dargelegt haben, liegt hier zwar ein unrundes Bezugsverhältnis vor. Die im Einzelfall maßgebliche Erheblichkeitsschwelle ist jedoch nicht allein dadurch überschritten, dass die durch das unrunde Bezugsverhältnis entstandenen Spitzen erst im Bezugsrechtshandel ausgeglichen werden können. Für den Kläger als Kleinstaktionär mit einer Aktie ist der Zukauf von Bezugsrechten zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung im Regelfall jedenfalls erforderlich. Die Überlegung des Klägers, der Mehrheitsaktionär als Sacheinleger müsse das Ausmaß der Sacheinlage so gestalten, dass sich ein rundes Bezugsverhältnis ergibt, berücksichtigt gerade diesen für ihn maßgeblichen Umstand nicht.

4.) Zur Anfechtung wegen Missachtung des Antrags des Klägers auf Sonderprüfung (Punkt 7 Seiten 52 bis 60 des Ersturteils, Punkt 4 Seiten 51 bis 53 des Berufungsurteils, Punkt 6, 2 der Revision):

Der Kläger stellte in der Hauptversammlung den Antrag auf Sonderprüfung der Preisangemessenheit dieser Transaktion, wobei das Stimmrecht des Mehrheitsaktionärs wegen dessen Begünstigung auszuschließen sei; über diesen Antrag wurde nicht abgestimmt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist darunter der Wunsch des Klägers zu verstehen, die Bewertung der Sacheinlage einer Überprüfung zu unterziehen. Hiezu führte der Kläger in der Anfechtungsklage aus, seiner Auffassung nach sei die Sacheinlagebewertung mangelhaft erfolgt. Die Vorinstanzen haben jedoch für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, dass die Sacheinlagebewertung unbedenklich und somit preisangemessen erfolgte.

Bei dieser Sachlage ist der Anfechtungsklage schon wegen der Einflusslosigkeit des vom Kläger behaupteten Verstoßes auf die Beschlussfassung ein Erfolg zu versagen. Wie schon in der E SZ 62/190 kann auch hier eine Auseinandersetzung mit den Lehrmeinungen zur erforderlichen Kausalität oder Relevanz des Normverstoßes für das Beschlussergebnis (s hiezu Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 195 Rz 6, § 197 Rz 2; Thiery in ecolex 1990, 151) unterbleiben.

5.) Zu den Verstößen gegen die Auskunfts- und Informationspflicht (Punkt 1 S 32 bis 37 des Ersturteils; Punkt 5 S 53 bis 57 des Berufungsurteils; Punkt 2, 5 der Revision).

Die weitwendigen Ausführungen der Revision gehen auch hier - wie schon zu 4.) - daran vorbei, dass auch hier die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu billigen ist, die beklagte Partei habe die Einflusslosigkeit des vom Kläger behaupteten Verstoßes gebilligt. Gerade beim Mehrheitsaktionär lag nämlich keineswegs ein Informationsdefizit vor. Im Übrigen hat schon das Berufungsgericht auf die Minderheitenaktionären zustehenden Rechte hingewiesen.

Es ist somit der zur Gänze unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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