OGH 5Ob239/03p

OGH5Ob239/03p21.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Miriam Hanna L*****, über den Rekurs des Vaters Mag. Harald S*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 12. September 2003, GZ 4 Nc 10/03g-4, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Vater beantragte eine "Verlagerung des Gerichtsstandes" (gemeint: Delegierung an ein anderes Gericht als das Bezirksgericht Rohrbach).

Das Oberlandesgericht Linz wies den Delegierungsantrag ab. Es führte im Wesentlichen folgendes aus:

Eine Delegierung solle einen Ausnahmefall bilden. Eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN würde ein unvertretbare Lockerung der Zuständigkeitsordnung bedeuten. Ein Delegationsantrag könne nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden, ebenso nicht auf für den Antragsteller ungünstige oder sogar unrichtige Entscheidungen. In Pflegschaftssachen müsse auf das Wohl der Kinder Bedacht genommen werden.

Gründe, die im Sinne dieser Grundsätze für eine Delegierung sprächen, seien weder dargetan worden noch ersichtlich. Es sei insbesondere nicht erkennbar, warum die Führung der Pflegschaftssache durch ein anderes Gericht dem Wohl der Minderjährigen besser entspräche als die Weiterführung der Sache durch jenes Gericht, in dessen Sprengel die Minderjährige und ihr gesetzlicher Vertreter ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw Sitz haben. Eine Abneigung des Antragstellers gegen die Organe des Bezirksgerichtes Rohrbach und deren behauptete Voreingenommenheit seien kein Delegierungsgrund. Außerdem habe der Antragsteller eine Befangenheit des jetzt für die Pflegschaftssache zuständigen Richters gar nicht behauptet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Vaters, in dem er seinen Delegierungsantrag aufrecht erhält.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (RIS-Justiz RS0046269), aber nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof erachtet den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf die erfolgreiche Ablehnung des Vorstehers des Bezirksgerichtes Rohrbach bezieht, ist zu ergänzen, dass nur die Befangenheit (oder Ausgeschlossenheit) sämtlicher Richter dieses Gerichtes zu einer von Amts wegen vorzunehmenden notwendigen Delegierung gemäß § 30 JN führen könnte. Soweit er sich über eine einseitige Behandlung seiner Person beklagt, ist er neuerlich darauf hinzuweisen, dass dies allenfalls einen Ablehnungsantrag, nicht aber einen auf Zweckmäßigkeitsgründe gestützten Delegierungsantrag gemäß § 31 JN begründen könnte (RIS-Justiz RS0073042). In einem solchen wäre im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, genau zu bezeichnen gewesen (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 3 mwN).

Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

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