Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Jede Obsorgeentscheidung ist eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung und nur sachgerecht, wenn sie dem Kindeswohl als beherrschendem Prinzip des Pflegschaftsrechts (SZ 69/20) entspricht. Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung (1 Ob 2396/96a mwN) oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken. Es soll grundsätzlich jede Maßnahme, die einen Wechsel des Pflegeplatzes bedeutet und das Kind aus seiner gewöhnlichen Umgebung reißt, möglichst vermieden werden. Es muss daher eindeutig klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch die Eltern, die infolge Gefährdung des Kindeswohls eingeschränkt war, jedenfalls wieder gewährleistet ist (ÖA 1991, 140; 9 Ob 143/98i u.a.).
Entgegen dem Vorbringen der Rekurswerberin war das Wohl der beiden Minderjährigen nicht nur zentrales Thema der mehrfach eingeholten Gutachten, sondern auch der Entscheidungen der Vorinstanzen. Es ist auch die im Rechtsmittel vertretene Rechtsansicht unrichtig, das Elternrecht habe uneingeschränkten Vorrang zu genießen, weil dieses - wie bereits dargestellt - hinter das Wohl der Kinder zurückzutreten hat. Nach allen bisherigen Verfahrensergebnissen sind die beiden Minderjährigen bei den Pflegeeltern sehr gut untergebracht und entwickeln sich dort ausgezeichnet, was auch die Mutter nicht zu bestreiten vermag (Gutachten ON 182, S 2f). Demgegenüber bestehen nach dem unbedenklichen Sachverständigengutachten schwerste Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter.
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