OGH 11Os114/03

OGH11Os114/037.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl F***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22. Mai 2003, GZ 16 Hv 22/03v-51, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** (senior) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB und des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum September 2002 in Hausbach

1. mit seiner am 1. Oktober 1988 geborenen, sohin unmündigen Tochter Barbara wiederholt den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er seinen Penis und ein Holzstück in die Scheide des Kindes einführte,

2. durch die zu 1. beschriebenen Tathandlungen mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, wiederholt den Beischlaf vollzogen,

3. durch die zu 1. beschriebenen Tathandlungen sein minderjähriges Kind wiederholt zur Unzucht missbraucht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der überdies - ebenso wie die Anklagebehörde - Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe erhoben hat.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) kann teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch unter Verwerfung der leugnenden Einlassung des Angeklagten - der eine Neigung zum Aufsuchen unkritischer Sexualpartner hat (US 11; Ausführungen des psychiatrischen Experten S 43-47/II) - auf die durch Verlesung des Protokolles über eine gemäß § 162a StPO durchgeführte Vernehmung (ON 22) samt teilweiser Vorführung des darüber aufgenommenen Videobandes in die Hauptverhandlung eingeführte, von der Beiziehung einer kinderpsychologischen Expertin flankierte Aussage der Barbara F*****, deren Defloration objektiviert ist (S 11, 31/I; US 6 ff). Die Abweisung der Anträge auf Vernehmung von Marianne F*****, Karl F***** junior und Michael F***** sowie Johann S*****, Josef H***** und Maria H***** (S 49 iVm 19, 21/II) - die nach Angaben der Barbara F***** Tatzeugen gewesen sein sollen (S 283, 285, 289, 297/I) - begründet jedenfalls Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 72, 73, 78, 80, 87).

Da sich daher die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, war der sonst derzeit nicht erörterungsbedürftigen Nichtigkeitsbeschwerde unter Verweisung der Berufungen darauf Folge zu geben.

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