OGH 11Os39/03

OGH11Os39/037.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Paula Ingeborg B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Jänner 2003, GZ 73 Hv 1/02z-241, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Paula Ingeborg B***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil sie (verkürzt wiedergegeben) am 13. Februar 2000 in Kufstein ihren Ehegatten Gunter B***** durch Schüsse aus einer Faustfeuerwaffe vorsätzlich getötet hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Gründe des § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht sie mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 5), mit welcher die Beschwerdeführerin die Ablehnung von Beweisanträgen als maßgebliche Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte kritisiert, ist unbegründet:

So wurde der Antrag auf Einholung eines "kriminologischen Spurensachverständigengutachtens" zum Beweis dafür (S 217/XIII f), dass

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