OGH 15Os125/03

OGH15Os125/0325.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Suresh T***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mato D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Juni 2003, GZ 10 Hv 98/03w-47, und die (teils gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte) Beschwerde dieses Angeklagten gegen den gemäß § 494a StPO zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten Mato D***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mato D***** wurde mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche zweier anderer Angeklagter enthaltenden Urteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall StGB, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach haben Mato D***** und Peter K***** in der Absicht, sich "durch die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen" (wie der vorliegenden, US 10) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und Suresh T***** "mit zumindest bedingtem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz" fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro übersteigenden Gesamtwert mit auf unrechtmäßig Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen, und zwar

I. am 13. März 2003 in Graz Mato D*****, Peter K***** und der abgesondert verfolgte Dinko A***** durch Aufbrechen "des Geldautomaten sohin eines Behältnisses dem Johann K***** Geld in Höhe von 2.000 Euro" und

II. am 29. März 2003 in St. Nikolai ob Draßling Suresh T*****, Mato D*****, Peter K***** und der abgesondert verfolgte Dinko A***** durch Aufdrücken eines Fensters des Wohnhauses und Einsteigen dem Franz N***** zwei Kellnerbrieftaschen mit einem Bargeldbetrag von insgesamt 5.700 Euro.

Nach den Feststellungen zum Schuldspruch II. war Mato D*****, nachdem ihm der Plan von Suresh T*****, Peter K***** und Dinko A*****, bei Franz N***** einzubrechen, mitgeteilt worden war, bereit, ihnen das Einbruchswerkzeug zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck fuhren sie gemeinsam zur Wohnung des Mato D*****. Er holte das im Keller versteckte Werkzeug und zusätzlich aus einem Zimmer zwei Paar Socken, die er Dinko A***** als Handschuhe bei der Tatausführung zur Verfügung stellte (US 8 f).

Rechtliche Beurteilung

Die auf Z 3, 5, 5a und nominell auch auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Beschwerdemeinung enthält Z 3 keinen absoluten, sondern einen relativen Nichtigkeitsgrund. Er kann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).

Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zwar nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten Mato D***** das während seiner vorübergehenden Abwesenheit (§ 250 Abs 1 erster Satz StPO) vom Angeklagten Suresh T***** Ausgesagte (S 405 ff/I) zur Kenntnis gebracht wurde. Ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss des dadurch indizierten Verfahrensfehlers (§ 250 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 StPO) auf die Entscheidung ist aber angesichts dessen, dass Suresh T***** zum Faktum I keine Angaben über eine Täterschaft des Mato D***** machte, sondern vielmehr erklärte, nicht sagen zu können, ob dieser an der Tat beteiligt war (S 406/II), und zum Faktum II in Ansehung des Genannten nichts anderes aussagte als dieser (im Sinn der zitierten Feststellungen) bei der geständigen Verantwortung im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung (S 177 f, 225 ff, 406 ff/I), auszuschließen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 746).

Mit dem Vorbringen, "wegen des Unterhalts plus Taschengeld durch die Eltern" in keiner finanziell angespannten Situation gewesen zu sein und vor der Tat laut Punkt II des Schuldspruches geäußert zu haben, dass er sich nicht "an dem Einbruch" beteiligen, sondern im Auto warten werde (vgl jedoch US 9), wird der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung der Absicht des Angeklagten D*****, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tathandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und der Begründung der Urteilsannahme mit der finanziell angespannten Lage des einkommenslosen Täters und dem zeitlichen Zusammenhang der Taten (US 10) nicht aufgezeigt. Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO liegt nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO) mit sich selbst im Widerspruch ist.

Auch von der eingewendeten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Gründe für diese Konstatierung, womit der Sache nach das Fehlen von Gründen (Z 5 vierter Fall) gemeint ist, kann mit Blick auf die genannten Erwägungen des Erstgerichtes keine Rede sein.

Unvollständigkeit hinsichtlich des Spruches zu II., weil aus diesem nicht hervorgehe, "welchen Tatbeitrag der Beschwerdeführer, dem Beteiligung vorgeworfen wird, gesetzt hat", stellt keinen Begründungsmangel dar, wie das auf Z 5 gestützte Vorbringen selbst erweist, und ist übrigens auch aus Z 3 unbeachtlich, weil die Beteiligungsform (§ 12 StGB) keine entscheidende Tatsache darstellt und daher im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO) nicht erwähnt werden muss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 287).

Nach Prüfung des nur Punkt I des Schuldspruchs betreffenden Beschwerdevorbringens aus Z 5a an Hand der Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Den Einwänden zuwider wurde vom Tatopfer offen gelassen, ob Münzgeld deshalb zurück blieb, weil die Täter bei der Tat gestört wurden (S 115/I). Auch der Hinweis des Angeklagten auf eine Verschiedenheit von Werkzeugspuren bei den Taten I und II ist nicht zielführend, weil der Beschwerde zuwider dem Urteil keineswegs die Annahme zugrunde liegt, es sei beide Male dasselbe Einbruchwerkzeug verwendet worden. Angaben über einen Defekt des Schlosses an der Eingangstüre (S 193 f/I) werden in der Beschwerde übergangen.

Das unter Z 10 erstattete Vorbringen stellt der Sache nach nichts anderes als eine Wiederholung der schon erörterten Mängelrüge (Z 5) dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die - gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ausgeführte und in Ansehung des Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte - Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 vierter SatzStPO).

Stichworte