OGH 14Os110/03

OGH14Os110/039.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ivan T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2003, GZ 033 Hv 38/03b-37, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivan T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB; zu ergänzen: schweren und) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (richtig:) vierter Fall StGB (A.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B.) schuldig erkannt.

Danach hat er (hier zusammengefasst wiedergegeben) gemeinsam mit dem Mitangeklagten Vladimir S***** (dessen Urteil in Rechtskraft erwachsen ist) am 19. Februar 2002 in Wien

(A.) in insgesamt neun im Urteil detailliert dargestellten Fällen (A.1.-9.) durch Einbruch in PKWs in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem nicht näher feststellbaren, jedenfalls 2.000 EUR (US 9) übersteigenden Wert Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei es in einem Fall (A.5.) beim Versuch geblieben ist;

(B.) anlässlich des zu A.1. geschilderten Einbruchsdiebstahls erbeutete Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich einen Studentenausweis und einen Führerschein lautend auf Jürgen A*****, und eine Bankomatkarte der Elisabeth A*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten T***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider begründeten die Tatrichter die in freier Beweiswürdigung aus aktenkonform verwerteten Beweisergebnissen (einschließlich der insoweit als unglaubwürdig verworfenen Einlassungen beider Täter) gewonnenen Feststellungen über die Mittäterschaft des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei. Sie stützten sich dabei - neben weiteren im Urteil angeführten Indizien - insbesondere auf den Umstand, dass T***** von der Polizei gemeinsam mit S***** im PKW mit Diebsbeute betreten wurde, ferner auf den besonderen Umfang des Diebsgutes sowie auf die Begehung von neun Einbruchsdiebstählen in PKWs innerhalb von nur rund vier Stunden in Verbindung damit, dass die fünf verschiedenen, teils beträchtlich voneinander entfernt liegenden Tatorte die Benützung eines PKW nahelegten (US 10 ff).

Entgegen einem weiteren Beschwerdevorbringen hat der Nichtigkeitswerber bis zuletzt keine ladungsfähige Adresse seiner (angeblichen) Freundin namens Atanaska N***** genannt. Nichts anderes steht in den Gründen (US 10 f). Im Übrigen wäre es Sache des Verteidigers oder des Angeklagten gewesen, in der Hauptverhandlung einen Antrag zur Ausforschung der genannten Frau zu stellen. Mangelhafte amtswegige Wahrheitsforschung wäre an sich im Wege der Aufklärungsrüge nach der Z 5a geltend zu machen gewesen, hätte allerdings als Erfolgsvoraussetzung des Nachweises bedurft, dass der Rechtsmittelwerber an einer solchen Antragstellung gehindert worden wäre.

Die Angaben S*****, sie hätten nach ihrer Ankunft in Wien zuerst gemeinsam Kaffee getrunken (S 269), und jener T*****, sie hätten vor ihrer Trennung keinen Kaffe getrunken (S 281), berühren - wie die Beschwerde selbst einräumt - keinen entscheidenden Umstand. Dass auf der Fahrerseite des von T***** gelenkten PKWs ein Funkgerät lag, als die beiden Angeklagten von der Polizei mit der Diebsbeute betreten wurden, leiteten die Tatrichter - entgegen der Mängelrüge - aus der Aussage des Zeugen RevInsp Mario M***** aktenkonform ab (S 313 f). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, T***** habe das Gerät kurz zuvor bei sich gehabt, widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung und ist solcherart mängelfrei. Dass auch eine andere Schlussfolgerung denkmöglich ist, steht dem nicht entgegen. Insgesamt zeigen die Beschwerdeausführungen keinen Begründungsmangel deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) auf, sondern erschöpfen sich bloß nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Die (weitgehend unsubstantiiert) Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite vermissenden Rechtsrügen verfehlen nicht nur mangels strikter Orientierung an den getroffenen Konstatierungen (US 8 f) eine gesetzmäßige Ausführung. Sie legen auch nicht konkret dar, welche Tatsachen (ihrer Meinung nach) noch zusätzlich hätten getroffen werden müssen (Z 9 lit a) und welches Gesetz richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Z 10).

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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