Spruch:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die betreibende Gläubigerin führt gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung einer Forderung von (nunmehr) 29.945,31 EUR sA ua Forderungsexekution nach § 294a EO (Exekutionsbewilligung vom 20. September 1994). Als Ergebnis der Drittschuldneranfrage wurde die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Salzburg, als Drittschuldner bekanntgegeben. Diese Drittschuldnerin gab eine Erklärung ab, in der sie die gepfändete Pensionsforderung als begründet anerkannte; sie erklärte, nicht zahlungsbereit zu sein, weil die Pension unter der Pfändungsfreigrenze liege (Drittschuldnererklärung vom 14. Oktober 1994 ON 3).
Die Verpflichtete gab am 4. Februar 2002 (in einem anderen Exekutionsverfahren) ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs 2 EO ab, wonach sie neben der erwähnten Pension (von etwa 378 EUR monatlich netto) etwa 700 SFR (inklusive Kinderbeihilfe in Höhe von 212 SFR) von der AHV Liechtenstein-Vaduz beziehe.
Die betreibende Partei beantragte hierauf am 22. Juli 2002 die Herabsetzung des Existenzminimums um 700 SFR, weil die Verpflichtete diese "unpfändbare Rente" aus Liechtenstein beziehe in eventu auf Zusammenrechnung der Bezüge.
Die Verpflichtete wurde zur Einvernahme über diesen Antrag für den 19. September 2002 geladen, wobei sie belehrt wurde, sollte sie vom Termin fernbleiben, so werde zur Entscheidung vom Akteninhalt und von den Angaben der betreibenden Partei ausgegangen. Die Verpflichtete erschien zu diesem Termin trotz ausgewiesener Ladung nicht.
Das Erstgericht ordnete die Zusammenrechnung gemäß § 292 EO der der verpflichteten Partei gegenüber den Drittschuldnern a) AHV Liechtenstein-Vaduz und b) PVA der Arbeiter, Salzburg, zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen derart an, dass die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags für den Drittschuldner a) unverändert bleibt und die Verpflichtete von den Bezügen vom Drittschuldner b) nur mehr 59 EUR erhält.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Zweck der Zusammenrechnung sei, dass jeder Verpflichtete gleich behandelt werden solle, unabhängig davon, ob er einen oder mehrere beschränkt pfändbare Bezüge erhalte. Das Erstgericht ging somit offenbar davon aus, dass beide Bezüge der Verpflichteten beschränkt pfändbar seien.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass der Antrag der betreibenden Partei auf Herabsetzung des Existenzminimums um 700 SFR, eventualiter auf Zusammenrechnung der Bezüge abgewiesen wurde; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung nicht zu, es seien keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, die über den Anlassfall hinausgehen würden, zu lösen.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die Zusammenrechnung einer beschränkt pfändbaren Geldforderung des Verpflichteten gegen einen Drittschuldner mit einer absolut unpfändbaren Geldforderung des Verpflichteten gegen einen anderen Drittschuldner sei nicht zulässig, dies auch nicht in der Weise, dass unter Heranziehung der unpfändbaren Geldforderung der zu pfändende Teil der an sich beschränkt pfändbaren Forderung ermittelt wird. Somit unterlägen unpfändbare Forderungen auf Geld- und Naturalleistungen keiner Zusammenrechnung mit beschränkt pfändbaren Geldforderungen. Sie müssten dem Verpflichteten ungekürzt verbleiben. Die Pfändungsbeschränkungen in ausländischen Vorschriften seien bei Geldforderungen gegenüber ausländischen Drittschuldnern zu beachten. Hier handle es sich um eine absolut unpfändbare Forderung aus dem Fürstentum Liechtenstein. Auch der Antrag auf Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags nach § 292b Z 3 EO sei abzuweisen, weil es sich bei den ausländischen Bezügen der Verpflichteten um unpfändbare Forderungen handle. Überdies wäre eine Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nur dann zulässig, wenn die verpflichtete Partei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhalte, was hier nicht zutreffe.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, weil zur Frage der Auswirkung im Ausland bestehender Pfändungsbeschränkungen bei Zusammenrechnung gemäß § 292 Abs 2 EO keine Rsp des Obersten Gerichtshofs vorliegt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
a) Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen (§ 292 Abs 2 EO). Die Zusammenrechnung findet auch mit solchen beschränkt pfändbaren Geldforderungen statt, auf die nicht Exekution geführt wird (SZ 65/28; Zechner, Forderungsexekution § 292 EO Rz 1; Oberhammer in Angst, EO, § 292 Rz 3 mwN; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 292 Rz 4 mwN; Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis Rz F 84). Unpfändbare Forderungen unterliegen jedoch, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nicht der Zusammenrechnung (Zechner aaO Rz 1; Oberhammer aaO Rz 1; Resch aaO Rz 4).
Der Zusammenrechnung nach § 292 Abs 2 EO steht zwar nicht entgegen, dass sich eine der heranzuziehenden beschränkt pfändbaren Geldforderungen - hier die nicht in Exekution gezogene Rentenforderung - gegen einen ausländischen Drittschuldner richtet. Auf in Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist allerdings Bedacht zu nehmen, so darf eine nach fremdem Recht unpfändbare Forderung in eine Zusammenrechnung nicht einbezogen werden (Zechner aaO Rz 3 mN zweitinstanzlicher Rsp; Fritscher aaO Rz F 82; vgl auch Oberhammer aaO Rz 4).
Diese nicht nur in der Lehre, sondern auch vom Rekursgericht schon bisher vertretene (LG Feldkirch 1 R 173/94 = RPflgE 1994/119; 2 R 158/97y = RPflgE 1998/31) Rechtsansicht wird vom erkennenden Senat gebilligt. An der Anwendung fremden Rechts kann hier schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil die Rentenforderung gegen die liechtensteinische Anstalt öffentlichtem Recht unterliegt.
Im vorliegenden Fall ist die in Frage kommende Rentenforderung der Verpflichteten gemäß Art 54 Abs 1 des Gesetzes des Fürstentums Liechtenstein vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen; jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Das Rekursgericht hat somit zutreffend die Zulässigkeit der von der betreibenden Gläubigerin begehrten Zusammenrechnung verneint.
b) Die Abweisung des Antrags auf Herabsetzung des Existenzminimums nach § 292b Z 3 EO wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mehr bekämpft.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.
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