Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos behoben.
Die Gläubigerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 16. 7. 2002 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren und sprach aus, dass Konkursforderungen bis spätestens 3. 9. 2002 anzumelden sind. Es beraumte die allgemeine Prüfungstagsatzung, in der über alle der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen entschieden werden sollte, auf den 17. 9. 2002 an. Dieser Beschluss wurde auch in der Insolvenzdatei am 16. 7. 2002 kundgemacht.
In der Prüfungstagsatzung vom 17. 9. 2002 war die hier maßgebliche Gläubigerin, deren Forderung in der vom Schuldner vorgelegten Gläubigerliste verzeichnet war, nicht vertreten und hatte auch noch keine Forderung angemeldet. In dieser Prüfungstagsatzung wurde der Zahlungsplan des Schuldners mit einer Quote von 20 % angenommen und mit Beschluss vom selben Tag auch bestätigt. Erst am 19. 9. 2002 langte die Forderungsanmeldung der Gläubigerin ein.
Das Erstgericht sprach mit seinem Beschluss vom 19. 9. 2002 aus, dass diese Forderung unbeachtet zu bleiben habe. Es stützte sich auf § 197 KO iVm § 107 Abs 1 KO letzter Satz, wonach eine 14-tägige Frist vor der Schlussrechnungstagsatzung einzuhalten sei.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der Gläubigerin nicht Folge und bestätigte diesen mit der Maßgabe, dass die Forderungsanmeldung zurückgewiesen werde. Die Forderungsanmeldung sei mit einer Klage zu vergleichen, weshalb die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB entwickelte Judikatur heranzuziehen sei. Daher sei das Einlangen der Anmeldung maßgeblich. Allerdings sei die Anmeldung bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan zu berücksichtigen und nicht auf die vom Gericht gesetzte Anmeldungsfrist abzustellen. Eine allfällige Entscheidung über eine bei nachträglich hervorgekommener Forderungen entsprechend § 197 Abs 2 KO zu zahlende Quote sei nicht begehrt worden.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da es sich um die Zurückweisung einer Forderungsanmeldung handle und zur Rechtzeitigkeit einer Forderungsanmeldung im Sinne des § 197 Abs 1 KO nur eine oberstgerichtliche Entscheidung vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Gläubigerin ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass grundsätzlich Rekurse gegen konforme Beschlüsse im Konkursverfahren nicht zulässig sind (vgl RIS-Justiz RS0044101 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt etwa 8 Ob 244/02v oder Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO § 176 Rz 39). Der vorliegende Beschluss des Rekursgerichtes ist jedoch ungeachtet seiner Bezeichnung als "Maßgabebestätigung" als abändernde Entscheidung zu beurteilen, da das Erstgericht in seiner Entscheidung nur ausgesprochen hat, dass die Konkursforderung "unbeachtet bleiben sollte". Dabei hat es sich auf die §§ 197 iVm 107 Abs 1 KO bezogen und offensichtlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Forderung als im Sinne dieser Bestimmung nicht rechtzeitig angemeldet anzusehen ist. Hingegen hat das Rekursgericht die "Anmeldung"überhaupt zurückgewiesen.
Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass die Aufhebung des Konkurses erst mit Beschluss des Erstgerichtes vom 2. 12. 2002 erfolgte (vgl ON 60). Eine Zurückweisung von Anmeldungen wegen Verspätung während des Konkursverfahrens ist jedoch nicht vorgesehen (vgl im Zusammenhang auch Konecny in Konecny/Schubert aaO § 102 Rz 27). Könnte doch etwa dem Zahlungsplan die Bestätigung versagt werden. Schon aus diesem Grund war der Beschluss des Rekursgerichtes ersatzlos zu beheben.
Aber auch der "Feststellung" des Erstgerichtes, dass die Konkursforderung wegen ihrer verspäteten Anmeldung im Rahmen der Prüfungstagsatzung unbeachtet zu bleiben habe, fehlt es an einer Grundlage.
Allgemein ist voranzustellen, dass ein rechtskräftiger Zahlungsplan gemäß § 193 Abs 1 KO iVm § 156 Abs 1 KO Wirkungen gegenüber allen Gläubigern unabhängig davon entfaltet, ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht(vgl dazu etwa OGH 11. 7. 2001, 3 Ob 232/00i = ZIK 2002/47; Kodek, Privatkonkurs Rz 414). Das heißt also, dass grundsätzlich die im Zahlungsplan getroffenen Regelungen für alle Gläubiger wirken. Davon abweichend sieht jedoch § 197 KO insbesondere idF der Insolvenz-Novelle 2002 BGBl I 2002/156 (vgl zur Anwendbarkeit auch Art IV dieser Novelle) Einschränkungen zugunsten des Schuldners hinsichtlich Erfüllung der Zahlungsplanquote vor, wenn die Konkursgläubiger ihre Forderung bis zur "Abstimmung über den Zahlungsplan" nicht angemeldet haben (vgl dazu auch Mohr in Schubert/Konecny aaO § 197 Rz 2). Solche "säumigen" Konkursgläubiger können gemäß § 197 Abs 1 KO die Erfüllung der nach dem Zahlungsplan zu zahlenden Quote nur insoweit fordern, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, ihre Forderung wurde nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleich nicht berücksichtigt (vgl auch § 156 Abs 6 KO).
Die verfahrenstechnische Fragestellung liegt nun darin, wer entscheidet, ob die Voraussetzungen der Anwendung des § 197 Abs 1 KO ("keine Anmeldung bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan") vorliegen und wer die inhaltliche Einschränkung der Zahlungsplanquote dadurch, dass sie nur insoweit gefordert werden kann, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, beurteilt.
Der Oberste Gerichtshof hat zu § 197 KO idF vor der Insolvenz-Novelle 2002 bei "titulierten" Forderungen ausgesprochen, dass die Entscheidung nicht dem Konkursgericht obliege, sondern in einem Oppositionsprozess zu treffen ist (vgl OGH 11. 7. 2001, 3 Ob 232/00i = ZIK 2002/47; ähnlich OGH 28. 5. 2001, 8 Ob 250/00y = ZIK 2002/38).
Mit der Insolvenz-Novelle 2002 wurden nun dem § 197 KO zwei weitere Absätze angefügt. Zufolge Abs 2 dieser Bestimmung hat das Konkursgericht auf Antrag vorläufig - so wie nach § 66 AO - darüber abzusprechen, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Abs 3 sieht vor, dass ein Konkursgläubiger, "der seine Forderung nicht angemeldet hat", die Exekution nur so weit begehren kann, als ein Beschluss nach Abs 1 ergangen ist. Dieser Beschluss ist dem Exekutionsantrag anzuschließen oder darzulegen, dass die Forderung angemeldet wurde. Eine entgegen diesen Regelungen bewilligte Exekution ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen.
Es war nun das Anliegen der Insolvenzrechts-Novelle 2002, die Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Quote im Sinne des § 197 Abs 1 KO unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorläufig durch das Konkursgericht prüfen zu lassen (vgl dazu die RV wiedergegeben in Bock/Muhri, Das neue Insolvenzrecht, 280 ff; Kodek aaO Rz 441). Insoweit sind ja in § 197 Abs 2 KO auch entsprechende Antragsrechte an das Konkursgericht vorgesehen. Ein solcher Antrag wurde aber nicht gestellt, sondern die Konkursforderung nur angemeldet. Die Bestimmung des § 197 Abs 3 KO über die Voraussetzungen der Exekution erfasst sowohl die Frage des Nachweises der "rechtzeitigen" Anmeldung, wenn sie verlangt, dass die Anmeldung dargelegt werden muss, als auch die der Einschränkung entsprechend der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners. Sie sieht aber nur für die letztere Frage eine Beschlussfassung des Konkursgerichtes vor (§ 197 Abs 2 KO). Geht doch daraus, dass der Gläubiger im Exekutionsantrag darzulegen hat, dass er die Forderung angemeldet hat, auch hervor, dass der Umstand der "rechtzeitigen" Anmeldung im Rahmen des Exekutionsverfahrens zu prüfen ist. Eine gesonderte Beschlussfassung des Konkursgerichtes darüber ist - soweit es nicht um einen Antrag nach § 197 Abs 2 KO geht - also nicht vorgesehen. Das Exekutionsgericht hat vielmehr dann, wenn eine Anmeldung vorgelegt wird, selbst zu beurteilen, ob diese rechtzeitig erfolgte. Ist doch die Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan ohnehin in der Insolvenzdatei kundzumachen (vgl § 193 Abs 1 iVm § 145 Abs 2 iVm § 173a KO).
Aus diesem Grund waren die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben.
Ein Kostenersatz findet gemäß § 173 Abs 1 KO nicht statt.
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