Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht nicht gebunden. Gemäß Abs 4 dieser Gesetzesstelle iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich bei der Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes liegt zur Frage der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem UbG im Falle (bloßer) Verwahrlosung eines Patienten (samt daraus resultierender "mittelbarer Gesundheitsgefährdung") bereits eine ausreichende und gefestigte Judikatur des Höchstgerichtes vor, an welche sich auch das Gericht zweiter Instanz gehalten hat. Demnach rechtfertigen bloße Behandlungsbedürftigkeit (hiezu RIS-Justiz RS0075902) oder Verwahrlosungsgefahr eine solche Unterbringung nicht, außer das Unterbleiben führte zu einer besonders schweren und ernstlichen Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen (RIS-Justiz RS0075892; Hopf/Aigner, UbG Anm 10 zu § 3). Zur diesbezüglichen Tatfrage wurde von den Vorinstanzen - welche die weitere Unterbringung des Betroffenen (der zwischenzeitlich auch von einem Rechtsanwalt als Sachwalter vertreten ist) für unzulässig erklärt haben - ausgeführt, dass zwar in gewissem Sinne ein Verwahrlosungszustand (vor allem im hygienischen Sinne) festgestellt wurde (AS 31 iVm 113 ff), jedoch - jedenfalls in den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkten - keine akute Behandlungsnotwendigkeit bzw -bedürftigkeit gegeben ist (war), sodass für eine adäquate Lebensführung des Genannten durch andere Mittel als eine gegen den Willen des Betroffenen angeordnete Unterbringung Abhilfe geschaffen werden muss.
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