OGH 14Os93/03

OGH14Os93/035.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz Robert M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. März 2003, GZ 29 Hv 31/03i-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurde Heinz Robert M***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (I.), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II.) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Kufstein

I.) am 12. November 2002 Anton P***** dadurch, dass er diesen zu Boden warf und mehrmals mit den Füßen gegen das Gesicht des am Boden liegenden P***** trat, wodurch dieser eine Jochbein- und Jochbogenfraktur links, Frakturen des linken Augenhöhlenbodens und der Augenhöhlenwand außen, einen Bruch des linken Unterkieferastes sowie Schwellungen und Hämatome im Gesichtsbereich, sohin an sich schwere Verletzungen, die eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatten, am Körper verletzt; II.) (am selben Tag) Tanja T***** durch die Äußerung, dass sie "als Nächste dran sei, wenn sie etwas gesehen hätte", sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Anzeigeerstattung wegen des zu Faktum I.) geschilderten Sachverhalts, genötigt;

III.) seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem mj Benjamin P*****, geboren am 3. Juli 1990, und der mj Jasmin P*****, geboren am 5. März 1988, gröblich verletzt, indem er von 1. September 1992 bis 21. Jänner 1993, 1. Oktober 1994 bis 15. Jänner 1997, 1. März 1998 bis 12. Jänner 2000 und 1. Juli 2000 bis 12. Februar 2001 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5; inhaltlich teils Z 9 lit a) zuwider haben sich die Tatrichter sehr wohl mit der Vermittelbarkeit des Angeklagten am Arbeitsmarkt auseinandergesetzt, indem sie von seiner Eignung für eine dauernde berufliche Beschäftigung mit mittelschwerer und leichter körperlicher Belastung und seiner mangelnden Arbeitssuche in den Berufssparten Bau- und Gastgewerbe ausgingen (US 9 f). Eine Ermittlung seiner Einkünfte aus den insgesamt nur 15 Tagen angemeldeter Beschäftigung zwischen September 1992 und Jänner 2003 (S 313 ff/I) konnte mangels Relevanz ebenso unterbleiben wie eine Erörterung, ob der Beschwerdeführer verabsäumt habe, einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung zu stellen. Konnten doch im Tatzeitraum nur Beträge von 313,14 EUR pro Kind an Unterhaltszahlungen eingebracht werden; dies bei einem Gesamtunterhaltsrückstand von über 14.900 EUR pro Kind.

Mit den Ergebnissen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Dris. A***** hat sich das Erstgericht formell fehlerfrei auseinandergesetzt und die theoretische Möglichkeit der vollen Berauschung zwar in Betracht gezogen, eine solche jedoch vor allem aufgrund der ursprünglichen Angaben des Angeklagten selbst verneint (US 13).

Aktenfremd ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe den Umstand, dass P***** den Angeklagten nicht wiedererkannte, nicht gewürdigt (US 12). Im Übrigen beruhte die Identifikation des Beschwerdeführers als Täter hauptsächlich auf den als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen T***** und Z***** (US 11). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Warum der Umstand, dass die Zeuginnen T***** ihre Aussagen weitgehend ident wiederholten, Einfluss auf deren Glaubwürdigkeit üben sollte, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Im Übrigen bekämpft sie nur unter isolierter Hervorhebung einiger Aussagedetails in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) die Annahme eines schuldausschließenden Zustands moniert, übergeht sie prozessordnungswidrig die Urteilskonstatierungen, beim Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt keine volle Berauschung vorgelegen (US 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte