Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.
Text
Gründe:
Isabel O***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 (richtig:) zweiter und dritter Fall StGB (A) und des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung nach §§ 15, 223 Abs 2 StGB (C/I/1) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Danach hat sie - soweit hier im Rechtsmittelverfahren von Relevanz - zu A: am 24. Jänner 2003 in St. Anton am Arlberg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den rechtskräftig mitverurteilten Jose T***** und Manuel L***** und den gesondert verfolgten Maria O***** und Alfonso U***** sowie weiteren namentlich nicht bekannten südamerikanischen Beteiligten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds fremde bewegliche Sachen in einem 40.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich 300.000 EUR Bargeld, Verfügungsberechtigten der Volksbank St. Anton mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Urkundenfälschung erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Die allein gegen den Schuldspruch zu A gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Zur Geltendmachung der Verfahrensrüge (Z 4) ist die Beschwerdeführerin schon mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302 ff). Die darin vorgetragene allein auf mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung gegründete Kritik am (isoliert) herausgegriffenen Teil der erstgerichtlichen Urteilsbegründung, wonach die Arbeitsweise südamerikanischer Banden, wie sie hier zur Anwendung gekommen war, gerichtsbekannt sei, versagt aber auch unter dem Aspekt der Z 5, weil das Schöffengericht die bekämpften Annahmen der Gewerbsmäßigkeit und der Verübung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mängelfrei auf mehrere Beweisergebnisse stützte (US 10 - 12).
Die erforderliche Gesamtbetrachtung der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter lassen auch die Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) vermissen. Der Beschwerde zuwider hat der erkennende Senat die "bloß aus Schlussfolgerungen bestehenden" Ermittlungsergebnisse der Polizei nicht ungeprüft übernommen, sondern im Einzelnen hinreichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegt, worauf er seine mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Schlüsse auf die gewerbsmäßige Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung stützte, nämlich insbesondere das auf Verschleierung ihrer Verbindung abzielende Verhalten der in der Nähe des Tatortes einquartierten südländischen Gruppen sowie die Auswertung der bei der Auskundschaftung der Tatgelegenheit und der Tatverübung angefertigten Lichtbilder (US 10 -12).
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das Erstgericht habe ihre Verantwortung, sie habe erst vom Diebstahl des Manuel L***** erfahren, als er die Bank verlassen wollte, mit Stillschweigen übergangen, genügt die Erwiderung, dass sie selbst ihre Einlassungen am Ende der Hauptverhandlung dahingehend abgeändert hat, von der bevorstehenden Tat des Genannten gewusst zu haben, wobei ihr die Aufgabe "zu decken und aufzupassen" zugekommen sei (S 147). Die vermeintlich fehlenden Feststellungen zur Ausrichtung auf die Begehung nicht nur geringfügiger Diebstähle beim Zusammenschluss zur kriminellen Vereinigung monierende Subsumtionsrüge (Z 10) lässt die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 7 iVm 13) außer Betracht und legt nicht dar, welche zusätzlichen Konstatierungen zur Beurteilung der bekämpften Verbrechensqualifikation ihrer Meinung nach erforderlich gewesen wären, sodass sie in mehrfacher Hinsicht der gesetzesgemäßen Ausführung entbehrt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 563 f, 584, 593). Die weiteren, auf § 278a StGB bezogenen Beschwerdeeinwände verfehlen schon deshalb ihr Ziel, weil ein Schuldspruch nach dieser Gesetzesstelle nicht erfolgt ist.
Mit dem Hinweis auf die mangelnde Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den (nicht entscheidungsrelevanten) Fluchtumständen, der auf die Problematisierung der Konstatierungen zu den Qualifikationen nach § 130 zweiter und dritter Fall StGB abzielt, und der Kritik an einem Satz in der Beweiswürdigung zum erhofften Wert der Beute (US 13), ohne die Festellungen zum Vorsatz auf Erzielung einer möglichst hohen Diebsbeute zu beachten (US 8), gelangt der herangezogene Nichtigkeitsgrund abermals nicht zur prozessordnungskonformen Darstellung.
Der Strafzumessungsrüge (Z 11) ist zu erwidern, dass die begehrte höhere Gewichtung der Unbescholtenheit der Angeklagten für die Ausmessung der Strafhöhe lediglich mit Berufung geltend zu machen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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