Spruch:
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der zweitinstanzliche Beschluss als nichtig aufgehoben und der Rekurs der klagenden Partei zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung
Das Erstgericht (Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz) wies die Oppositionsklage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen sei und Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 35 Abs 2 EO beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen seien. Nach § 9 Abs 1 ASGG bestehe eine unprorogable (sachliche) Unzuständigkeit, die noch nicht durch qualifizierte Sacheinlassung der Oppositionsbeklagten geheilt sei. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass des Revisionsrekurses der klagenden Partei ist die Entscheidung zweiter Instanz aus dem Grunde des § 45 letzter Halbsatz JN wegen - auch in letzter Instanz wahrzunehmender - Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses als nichtig aufzuheben, weil zwar das Erstgericht seine sachliche Zuständigkeit verneinte und deshalb die Klage zurückwies, aber das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre (Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht), seinen Sitz in derselben Gemeinde (Graz) wie das Erstgericht hat.
Abschließend ist festzuhalten, dass der erkennende Senat zu dem von der zweiten Instanz als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachteten Rechtsfrage bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 187/00x = JBl 2001, 327 iSd Rechtsauffassung der Vorinstanzen entschieden hat. Die Kostenaufhebung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)