Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese an ihrem Vermögen in einem 40.000,-- EUR übersteigenden Ausmaß schädigten und schädigen sollten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. Hedwig Bi***** in der Zeit vom 30. August 2001 bis 22. März 2002 in 23 Angriffen [a) bis w)], wobei es bei Faktum u) beim Versuch blieb, durch die Vorgabe, es bestünden Finanzschulden, die dringend zu begleichen wären, zur Behebung von Bargeldbeträgen (von Sparkonten) in einer überwiegend 2.000,-- EUR übersteigenden Höhe sowie zur anschließenden Übergabe an ihn; strafrechtlich relevanter Gesamtschaden (richtig:) 199.670,-- EUR;
2. im Dezember 1997 Peter F***** durch die Vorgabe, kreditwürdig zu sein, zur Bezahlung einer Summe von 15.261,30 EUR (gemeint:) nach Übernahme einer Bürgschaft für die Erfüllung einer Verbindlichkeit von 18.168,20 EUR (US 12);
II. in der Zeit von 17. Dezember 2001 bis 2. April 2002 eine fremde bewegliche Sache, nämlich das Sparbuch Nr 603613 bei der Raiffeisenkasse Salzburg mit einer Einlage von 286,10 EUR der Hedwig Bi***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 [lit] a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Nach den entscheidungsrelevanten erstgerichtlichen Feststellungen wurde der (auch darüber hinaus durch erheblich getrübtes Vorleben belastete - vgl deutsche Strafregisterauskunft ON 103) seit 1995 dreimal wegen (qualifizierten) Betruges in Österreich vorbestrafte Angeklagte am 20. August 2001 aus einer Freiheitsstrafe (mit 20,68 DEM - ON 17) entlassen und erhielt in der Folge bloß geringe Geldaushilfen der Sozialeinrichtungen. Als deren Quartiernehmer gewann er das Vertrauen der über 90jährigen, stark seh-, hör- und gehbehinderten Hedwig Bi*****. Mit auf Täuschung, Schädigung und eigene unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, durch die Wiederholung dieser Betrügereien sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, listete B***** der Frau auf die bereits beschriebene Weise insgesamt 161.170,-- EUR ab und versuchte dies hinsichtlich weiterer 38.500,-- EUR. Bereits im Jahr 1997 verleitete B***** Peter F***** im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Gratiszeitung betrügerisch zur Übernahme einer Bürgschaft für die Erfüllung einer Verbindlichkeit in der Höhe von 18.168,20 EUR, aus der sich der Bürge mangels Leistung des Hauptschuldners durch Zahlung von 15.261,30 EUR befreien konnte. Zum Faktenkomplex I/1 erachtete das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten, aber auch dessen Behauptung, die bei ihm am 2. April 2002 sichergestellten 19.900,-- EUR (vgl 167/I) würden aus seinen Ersparnissen stammen, unter Bedachtnahme auf seine erwähnten minimalen legalen Einkünfte (US 5, 6) und auf die unbestrittenen Abhebungen von Sparkonten (US 7) sowie durch die Aussagen mehrerer Zeugen widerlegt, die konform angaben, dass B***** seit Ende August 2001 über sehr viel Geld verfügte (US 14). Das von der Beschwerde relevierte Einkommen des Angeklagten aus Unternehmensberatungstätigkeit wurde von ihm zwar generell behauptet (67b, 67d, 67e/I), ungeachtet mehrfacher Rückfragen jedoch nie konkretisiert (vgl insbesondere 67g/I "Dieses Geld habe ich verdient. Diese Aussage muss reichen. Ich frage Sie auch nicht, wo Sie Ihr Geld verdienen") und konnte trotz entsprechender Erhebungen nicht objektiviert werden (US 5, 6, 14); vielmehr bestanden Schulden bei der Raiffeisenkasse Hallein in der Höhe von rund 23.000,-- EUR (vgl ON 18, 46, 98 und in der Beschuldigtenvernehmung 67b/I). Schon die Mängelrüge (Z 5, nominell auch Z 9 lit a, 10) geht fehl. Dass andere Zeugen Wahrnehmungen zum Geldbesitz B*****s seit Ende August 2001 nicht bekunden konnten, war - entgegen der Beschwerdeargumentation - nicht erörterungsbedürftig: Der Zeuge Wernfried L***** (308/V) unterhielt im Deliktszeitraum der Faktengruppe I. 1. nur gelegentliche Kontakte zum Beschwerdeführer; Alexander M***** war während eines beträchtlichen Teils der in Rede stehenden Zeit in Haft (320/V); die Zeugin Sevlija G***** bestritt die Behauptung des Angeklagten, seine Lebensgefährtin zu sein (298/V - wozu dieser, in der Hauptverhandlung damit konfrontiert, eine Äußerung verweigerte); Peter F***** hatte nach 1997 keinerlei Kontakte mehr zum Beschwerdeführer, seinem früheren Geschäftspartner (216/V).
Der Einwand unvollständiger erstinstanzlicher Begründung der Feststellung, wonach Hedwig Bi***** keine Steuerrückstände aufwies (US 7), kann schon deshalb auf sich beruhen, weil kein Verfahrensergebnis - auch nicht die Einlassung des Angeklagten - Anhaltspunkte dafür bietet, dass das behobene Geld dem Fiskus zugeflossen sein könnte.
Ebenso nicht im Recht ist fallbezogen der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung der inneren Tatseite, weil der Schöffensenat die leugnende Einlassung des Angeklagten - mängelfrei - als durch im Einzelnen erörterte Verfahrensergebnisse zur Gänze widerlegt erachtete (US 12 bis 15) und daraus andere Schlussfolgerungen als der festgestellte Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz nicht ableitbar sind.
Gleiches gilt für den die subjektiven und objektiven Tatbestandserfordernisse betreffenden vermeintlichen Begründungsmangel zu Faktum II - dazu US 8 f.
Unter Anrufung der Z 9 lit a, der Sache nach aus Z 5, moniert der Beschwerdeführer mangelnde Gründe für die Feststellung (US 7), dass Bi***** das von den Sparbüchern abgehobene Geld dem Angeklagten übergab. Diese entscheidungswesentliche Tatsache lässt sich jedoch mängelfrei aus den in US 10, 11 niedergelegten Erwägungen ableiten, wonach wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Genannten eine andere Gestion ausscheidet.
Die zum Teil aus dem Zusammenhang gelöste, mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen verknüpfte und unter Außerachtlassung der Kriterien der Entscheidungsrelevanz dargelegte Auflistung von Details der Aussagen von Zeugen, die die Tatrichter schwerpunktmäßig dem Schuldspruch I. 1. zugrundelegten, vermag ebenso wenig wie die spekulative Überlegung über denkmögliche, hier aber nicht aktuelle Verwendungen der unstrittig von deren Sparkonten abgehobenen Beträge durch Hedwig Bi***** aus den Akten Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken (Z 5a).
Die als Aufklärungsrüge zu verstehende substratlose Reklamation einer unvollständigen Ausschöpfung zugänglicher Beweismittel durch Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit versagt schon aufgrund ihrer völligen Unbestimmtheit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).
Das Vorbringen zu Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a, Z 10) verfehlt - abgesehen von den (sachlich) bereits als Mängelrüge erledigten Teilen - zufolge Unterlassens des in diesem Zusammenhang notwendigen Vergleiches des im Urteil festgestellten Sachverhaltes ausschließlich mit dem darauf angewendeten Gesetz die prozessordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe.
Die als "sekundärer" Feststellungsmangel vermisste Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum bei der Faktengruppe I. 1. ergibt sich aus US 7 ("... beabsichtigte durch diese unwahren Erklärungen, Hedwig Bi***** zu täuschen, wodurch diese dazu verleitet wurde, ..."). Die tatbestandsessentiellen Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Faktengruppe I. 1. finden sich in US 7 und 11, ohne dass es hier eines Eingehens auf die - im Übrigen nach der Lebenserfahrung plan auf der Hand liegende - Motivation des Angeklagten bedurft hätte. Das Bestreiten eines Gewahrsamsbruches zum Faktum II. übergeht mit verfahrensfremden Mutmaßungen die konkret festgestellte Wegnahme (US 9).
Selbst unter Berücksichtigung der rechtlich nebulosen "Bevollmächtigung des Angeklagten mit der Wahrnehmung aller Interessen Hedwig Bi*****s" (US 7, vgl S 221 bis S 139/I) entfernt sich der Beschwerdeführer mit (darauf keineswegs gründbaren) Spekulationen über eine Einsetzung B*****s als Vermögensverwalter - wogegen neben dem Wortlaut der erwähnten Bevollmächtigung schon die konsequente Behebung des Geldes durch die Geschädigte selbst spricht - und einen (bloßen) Missbrauch dieser Vertretungsmacht ("§ 153 StGB") vom festgestellten Tatsachensubstrat. Untreue scheidet im Übrigen bei einem (wie hier) von Anfang an zur Gänze betrügerisch motivierten Tatplan aus (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 56; Kirchbacher/Presslauer in WK2 Rz 51 - beide zu § 153). Letztlich versagt unter Zugrundelegung der Gesamtheit der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe (US 7, 11) die Behauptung eines "sekundären" Feststellungsmangels "im Hinblick auf die Qualifikation".
Wegen nicht gesetzmäßiger Ausführung der behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und im Übrigen als offenbar unbegründet war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO; § 285d Abs 1 Z 2 StPO); dem auf § 288a StPO gestützten Antrag auf Vernichtung der Hauptverhandlung mangelt es darüber hinaus an den dazu notwendigen Voraussetzungen des § 281a StPO.
Die Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über Strafe und privatrechtliche Ansprüche sowie die implizierte Beschwerde gegen die mit dem Urteil verbundene Verlängerung einer früher eingeräumten Probezeit kommt demzufolge dem Gerichtshof II. Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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