OGH 13Os55/03

OGH13Os55/032.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit a, 13 FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. November 2002, GZ 39 Hv 1107/01w-162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahren zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** der (ergänze: Finanz-)Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a (ergänze: und § 13) FinStrG (A) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Völs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Gerhard S***** (ergänze: als Geschäftsführer der Firma "C*****gesellschaft mbH" - US 5) zu A) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung der Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar:

  1. 1. im Februar und März 1997 im Gesamtbetrag von 62.354,66 Euro;
  2. 2. im April 1997 im Betrag von 10.974,94 Euro, wobei diese Tat beim Versuch blieben;

    3. im Mai und Juni 1997 im Gesamtbetrag vom 34.986,32 Euro;

    zu B) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar:

  1. 1. in der Zeit März und April 1997 im Gesamtbetrag von 6.821,80 Euro;
  2. 2. im Mai 1997 im Betrag von 13.852,82 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Die Verfahrensrügen (Z 4) wenden sich gegen die Abweisung des Antrages auf Ladung und ergänzende Vernehmung des Zeugen Zoran G***** zum Beweis dafür, dass ihm der Angeklagte für Arbeitsleistungen bei der Firma O***** 150.000 S unmittelbar oder wenige Tage vor seinem Unfall am 11. Juni 1997, ausbezahlt hätte, wozu auch die Vorlage der entsprechenden Kontounterlagen angeboten wurde. Dies wäre auch dazu geeignet gewesen, die "eine Änderung der rechtlichen Beurteilung nach sich ziehende weitere Tatsache zu beweisen, dass die Zahlung nicht als Mittel zur Abgabenhinterziehung, sondern für tatsächliche Leistungen der Firma O***** als Subunternehmer erfolgt sei". Zu Recht unterblieb die Beweisaufnahme, da das Erstgericht die zu beweisende Zahlung ohnedies zugestanden hat (worauf auch die Beschwerde hinweist) und der Beweisantrag im Hinblick auf die Sachlage einer weiteren Ausführung bedurft hätte, aus welchen Gründen zu erwarten wäre, dass hinsichtlich des Zweckes der Zahlung der Zeuge Zoran G***** seine bisherige, den Angeklagten belastende Aussage ändern sollte.

Weiters rügt die Beschwerde die unterbliebene Vernehmung des Zeugen Gottfried K*****, der zum Beweise dafür geführt worden war, dass der Zeuge Gerhard S***** "auch als Chef der O***** GmbH sich geriert hatte und auch auf Baustellen tätig war".

Der Beschwerdevorwurf geht ins Lehre, weil erstere zu beweisende Tatsache ebenfalls zugestanden wurde und die Erweiterung des Beweisthemas der Tätigkeit des Zeugen als "Subunternehmer über die Firma C*****" des Angeklagten neu und damit prozessual verspätet ist. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung der inneren Tatseite, insbesondere der Wissentlichkeit, weil sich das Erstgericht damit begnügt habe, auf die Vorgangsweise des Angeklagten hinzuweisen, welche nur den Schluss auf diese Vorsatzform zulasse und wonach von Wissentlichkeit auszugehen sei.

Die Begründung ist jedoch keineswegs mangelhaft geblieben, weil sie nicht unlogisch und auch nicht grundlegenden Erfahrenswerten widerspricht. Dass der festgestellte Sachverhalt allenfalls eine andere Deutung zugelassen hätte, sich die Tatrichter aber für die dem Angeklagten nachteilige entschieden haben, ist als Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (was die Beschwerde unter Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" selbst aufzeigt) die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7, 9 mitte, 11 unten, 12) in Zweifel zieht und "weitere relevante Feststellungen über die innere Tatseite" vermisst, ohne jedoch darzulegen, welchen Inhaltes diese sein sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich für die Erledigung der Berufung die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergibt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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