OGH 11Fs1/03

OGH11Fs1/0324.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Fellerer als Schriftführerin, in der Straf- und Maßnahmenvollzugssache gegen Josef K***** wegen §§ 208, 209 iVm § 21 Abs 2 StGB, AZ 531 Hv 303/01x des Landesgerichtes Korneuburg, über den Fristsetzungsantrag des Verteidigers vom 4. Februar 2003 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Josef K***** wurde vom Einzelrichter des Landesgerichtes Korneuburg mit Urteil vom 5. Dezember 2001 zum AZ 531 Hv 303/01x der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 aF StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Der Maßnahmenvollzug begann am 8. Februar 2002 in der Justizanstalt Wien-Mittersteig. Am 10. August 2002 beantragte K***** im Hinblick auf die bereits erfolgte, aber noch nicht wirksam gewordene Aufhebung der Bestimmung des § 209 aF StGB durch den Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Maßnahme und die bedingte Entlassung nach § 46 StGB. Ein zuvor gestellter Antrag auf nachträgliche Strafmilderung war vom Landesgericht Korneuburg mit (im Vollzugsakt nicht einliegendem) Beschluss vom 20. August 2002, GZ 531 Hv 303/01x-61, abgewiesen worden, der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 18. September 2002 (AZ 20 Bs 303/02) nicht stattgegeben (s ON 9). In der Folge bestellte das Vollzugsgericht zur Prüfung der Prognosevoraussetzungen einen Sachverständigen. Diesen Beschluss vom 12. November 2002 (ON 17) bekämpfte der Verteidiger mit Beschwerde vom 13. November 2002, desgleichen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 6. Dezember 2002, GZ 181 BE 84/02z-25, mit welchem der am 10. August 2002 gestellte Entlassungsantrag abgewiesen wurde.

In dieser Beschwerde vom 24. Dezember 2002 setzte der Verteidiger das Gericht auch davon in Kenntnis, dass Josef K***** am 17. Dezember 2002 verstorben ist (ON 26).

Das Oberlandesgericht Wien erklärte in der an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichteten Note vom 17. Jänner 2003 (ON 31 des Vollzugsaktes) das Verfahren infolge des Todes des Untergebrachten für beendet und stellte die Akten dem Vollzugsgericht "zur weiteren Veranlassung" zurück. Dieses verfügte am 22. Jänner 2003 die Zustellung einer Kopie dieser Note an den einschreitenden Rechtsanwalt Dr. G***** (S 297), in dessen Kanzlei die Kopie, wie sich aus der dem gegenständlichen Antrag angeschlossenen Ablichtung und dem Rückschein zu ON 31 ergibt, am 31. Jänner 2003 eingelangt ist.

Mit dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten und beim Oberlandesgericht Wien eingebrachten Schriftsatz vom 4. Februar 2003 stellte der Verteidiger den Antrag, dem Oberlandesgericht Wien "für die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens und die Entscheidung über die Beschwerden des Angeklagten vom 13. November 2002 und vom 24. Dezember 2002 eine angemessene Frist zu setzen".

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 GOG kann eine Partei dann, wenn ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist, stets bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen. Der Fristsetzungsantrag war indes schon deshalb abzuweisen, weil das Oberlandesgericht. über die in Rede stehenden Beschwerden insoweit entschieden hat, als es das Verfahren infolge des Ablebens des Verurteilten für beendet erklärte. Dass diese Entscheidung im Rahmen einer Rückleitungsverfügung erging, schadet nicht. Maßgeblich unter dem Aspekt einer allfälligen Säumnis iSd § 91 GOG ist nur, dass überhaupt eine auf die Beschwerden Bezug nehmende Entscheidung getroffen und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde, was vorliegend durch die Feststellung der Verfahrensbeendigung in der Rückleitungsnote des Oberlandesgerichtes und deren Zustellung an den Beschwerdeführer der Fall war. Der Antrag aber, dem Oberlandesgericht (auch) für die "Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens" eine angemessene Frist zu setzen, kann, zumal weder aus den Prozessgesetzen noch aus dem Antrag zu ersehen ist, welches Verfahren das Oberlandesgericht hätte einleiten müssen, nicht zum Gegenstand eines Fristsetzungsantrages gemacht werden.

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