OGH 14Os81/03

OGH14Os81/0324.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2003, GZ 031 Hv 100/02d-24, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt T***** des Verbrechens (richtig der Verbrechen) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er im Frühjahr und Sommer 1997 in Wien eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen bzw von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die Hand der am 19. März 1987 geborenen Nicole A***** auf seinen Penis legte sowie sie einmal auf sich setzte und seinen erigierten Penis an ihrem Körper rieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge liegt die inhaltlich geltend gemachte Unvollständigkeit der Begründung nicht vor. Denn die Tatrichter setzten sich mit dem Gutachten, insbesondere auch mit der von der Sachverständigen Dr. Angelika G***** aus psychologischer Sicht als auffällig gewerteten Tatsache auseinander, die Zeugin Nicole A***** habe im Jahr 1999 ihrer Mutter gegenüber vorerst behauptet, vom leiblichen Vater sexuell missbraucht worden zu sein (US 5 f). Dass aus den vorliegenden Umständen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden könnten, vermag - entgegen der Beschwerde - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht zu begründen.

Mit dem weiteren Vorbringen, wonach die Beweiswürdigung des Schöffensenates zur Glaubwürdigkeit des Zeugen René A***** nicht lebensnah sei und durchaus die Möglichkeit bestehe, das eine Falschbeschuldigung zwecks Erlangung eines Schadenersatzbetrages erhoben wurde, versucht der Beschwerdeführer abermals lediglich in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte