Spruch:
Michael G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 9. Mai 2003, AZ 18 Bs 123/03, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Michael G***** gegen die vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der (am 18. April 2003 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO fort. Danach richtet sich gegen Michael G***** der dringende Verdacht, von 16. März bis zum 7. September 2001 mit Peter L***** und vier weiteren namentlich genannten Personen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande von Zigarettenschmugglern in zumindest 17 Lieferungen vorsätzlich vorschriftswidrig eingangsabgeabepflichtige Waren, nämlich zumindest 124,236.000 Zigaretten der Marke Benson & Hedges mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 19,874.437,48 S, nach Österreich (und so in das Zollgebiet der Europäischen Union) verbracht oder der zollamtlichen Überwachung entzogen und dadurch diese Monopolgegenstände zu seinem oder eines anderen Vorteil einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt, solcherart aber Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonoplos nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG begangen zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Seiner dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, welche sich auf Unverhältnismäßigkeit der Haft unter dem Gesichtspunkt einer - vor Begehung der dem Verdacht zugrundeliegenden Taten am 26. März 2003 erfolgten - ausländischen Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das deutsche Tabaksteuergesetz beruft, kommt keine Berechtigung zu. Nach Art I Abs 1 StRAG ist der Allgemeine Teil des StGB nur so weit auf Taten anzuwenden, die in anderen auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, als diese Gesetze nichts anderes bestimmen. Während die im Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB enthaltene Vorschrift des § 31 Abs 2 StGB eine im Verhältnis des Abs 1 erster Satz stehende frühere ausländische Verurteilung einer früheren inländischen gleichstellt, sehen die speziellen Bestimmungen des § 21 Abs 3 und 4 FinStrG eine solche Gleichstellung nicht vor, sodass das Oberlandesgericht Wien zutreffend die vorliegend in Rede stehende ausländische Verurteilung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht einbezogen hat (vgl auch 12 Os 191/80 = EvBl 1982/66 = ZfRV 1983, 308 m Anm von Liebscher). Die Behauptung einer "zwingend vorgesehenen Anrechnung der Vorhaft nach § 38 StGB" entbehrt des Hinweises auf eine tatsächlich erlittene Verwahrungs- oder Untersuchungshaft in einem Verfahren, das nach § 56 StPO hätte vereinigt werden können.
Die unbegründete Beschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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