OGH 7Nc18/03m

OGH7Nc18/03m12.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** & S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Anton Moser, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei V***** International BV, *****, Niederlande, wegen EUR 1.700 sA, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Linz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Mit ihrer beim Bezirksgericht Linz erhobenen Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, EUR 1.700 sA an Frachtkosten. Sie habe für die beklagte Partei zwei Transporte von Holland nach Österreich durchgeführt. Nach den anzuwendenden Bestimmungen der CMR sei angesichts der in Österreich gelegenen Ablieferungsorte (4663 Laakirchen und 5020 Salzburg) die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehle, sei gemäß § 28 JN ein solches zu bestimmen. Nach der sachlichen Zuständigkeit könnten mehrere verschiedene Bezirksgerichte in Frage kommen, wobei um Bestimmung des der klagenden Partei nächstgelegenen Bezirksgerichtes Linz ersucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB I2 Rz 2 zu § 452, Anh I [CMR]). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben.

Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2] = 7 Nd 504/02 mwN; zuletzt: 7 Nc 10/03k mwN; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 71 EuGVVO Anm 1 ff). Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht Linz - zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376 uva).

Stichworte