Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef S***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 2. Dezember 2002 in Graz Selina L***** mit Gewalt gegen deren Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versuchte, indem er die Genannte von vorne mit beiden Händen an den Schultern packte, sie mit Gewalt in ein Geschäftslokal zurückdrängen wollte und mit den Worten "Ich will dein Geld! Geld her! Geld her!" zur Herausgabe der Tageslosung aufforderte.
Nach den zusammengefasst wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen überzog der Angeklagte einen ihm gemäß § 147 StVG gewährten Ausgang aus der Strafhaft und fasste in den Abendstunden des Tattages den spontanen Entschluss, aus einem Geschäftslokal, an dem er vorbeiging, die Tageslosung zu rauben. Als die dort tätige Verkäuferin Selina L***** ins Freie trat, versuchte Josef S***** sie - wie im Urteilsspruch konkretisiert - mit mäßiger Gewaltanwendung - wollte er doch ein Aufsehen bei den an einer Bushaltestelle in der Nähe anwesenden Personen vermeiden - unter Forderung nach Geld zurückzudrängen, was ihm wegen des massiven Widerstandes des Opfers nicht gelang, von dem er mit den Worten "Es war nur Spaß, nichts für ungut" plötzlich abließ, als ihm die Frau mitteilte, dass sie kein Geld habe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Als unvollständig und unzureichend begründet (Z 5) rügt der Beschwerdeführer das Urteil infolge Unterlassung der Auseinandersetzung mit seiner Darstellung (S 81), dass zwar die Verkäuferin 90 kg, er selbst aber 130 kg wiege und den Raub bei Anwendung massiverer Gewalt vollenden hätte können, davon jedoch freiwillig Abstand nahm.
Diese Argumentation versagt schon deshalb, weil von einem die Strafbarkeit aufhebenden freiwilligen Rücktritt vom Versuch nur dann gesprochen werden kann, solange der Täter eine seinem Tatplan entsprechende Tatvollendung für möglich hält und nicht als aussichtslos beurteilt; die Nichtanwendung tatplanwidriger (S 81) schwerer Gewalt und das (wenngleich bloß vermeintliche) Fehlen der erwarteten Beute (S 80) lassen im Gegenstand die Anwendung von § 16 Abs 1 StGB nicht zu (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 128, 129, 139, 145 mwN; EvBl 1976/98; SSt 38/3).
Ebensowenig berechtigt wie die Mängelrüge ist die Tatsachenrüge (Z 5a), erschöpft sie sich doch nur unter Zugrundelegung der gerade widerlegten Rechtsansicht und durch Betonung eines eigenständig interpretierten Teiles der Einlassung des Nichtigkeitswerbers in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 7, 8) nach Art einer dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremden Berufung wegen Schuld, ohne dass es dem Beschwerdeführer gelingt, irgendwelche Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) releviert mit dem bereits dargelegten Vorbringen die Freiwilligkeit des Rücktrittes vom Versuch unter dem Gesichtspunkt unterlassener Feststellungen. Sie übergeht damit den festgestellten Tatplan, aber auch die als erwiesen erachteten Gründe für die Abstandnahme von diesem (US 5, 6) und lässt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung der behaupteten materiell-rechtlichen Nichtigkeit vermissen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).
Deshalb (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) und im Übrigen als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen und dem Gerichtshof zweiter Instanz die Entscheidung über Berufung und Beschwerde zuzuweisen (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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