OGH 14Os60/03

OGH14Os60/033.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jovan R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Februar 2003, GZ 28 Hv 12/03p-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Jovan R***** und Zlatko S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, haben Jovan R***** und Zlatko S***** (zusammengefasst wiedergegeben) zu den im Urteilsspruch näher angeführten Zeiten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils allein, teils gemeinsam als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) den im Spruch genannten Geschädigten - mit Ausnahme des vom Schuldspruch A.I. umfassten Einschleichdiebstahles - durch Einbruch in Gaststätten, Hotels, Geschäfte und Büros fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 EUR übersteigenden Wert weggenommen (Schuldspruch A.II.1.2.; B.I.) bzw wegzunehmen versucht (Schuldspruch A.II.2.; B.II.).

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen das Unterbleiben von - wegen des fehlenden Nachweises einer Täterschaft hinsichtlich eines Teils der in der Anklageschrift inkriminierten Diebstahlstaten an sich gebotenen - förmlichen Teilfreisprüchen und der zu treffenden (Negativ-)Feststellungen (Anklagepunkte A.I.2. betreffend beide Angeklagte und A.II.2.7. betreffend Zlatko S*****) richtet sich die zu Gunsten der beiden Angeklagten ausgeführte, auf die Z 7 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.

Da die (teilweise) Nichterledigung der Anklage (Z 7) hinsichtlich weiterer, tatmehrheitlich begangener Diebstähle bei - hier aktueller - Unterlassung einer Anfechtung zum Nachteil der Angeklagten im Ergebnis ohnehin auf (in Teilrechtskraft erwachsende) Freisprüche vom Vorwurf dieser Taten hinaus läuft (Ratz WK-StPO § 281 Rz 526; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 7 E 1; Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 52), ermangelt es dem ausschließlich zum Vorteil der Angeklagten ausgeführten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft an der erforderlichen Beschwerdelegitimation (vgl Ratz aaO § 282 Rz 1 und 3).

Die nicht gesetzesgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Stichworte