Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass für die Verwechslungsgefahr bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln andere Maßstäbe als für die Verwechslungsgefahr bei Zeichen ganz allgemein gelten. Nach dieser Rechtsprechung können - insbesondere dann, wenn sich die Titel aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen zusammensetzen - schon kleine Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausschließen, weil gerade bei solchen Titeln nur beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen und sich das Publikum selbst bei akustischem Gleichklang oder bei Verkehrsgeltung eines Kurztitels daran gewöhnt hat, auch kleine Unterschiede zu beachten (4 Ob 341/85 = ÖBl 1986, 71 - Festspiel Illustrierte mwN; 4 Ob 282/97t = ÖBl 1998, 76 - St. Pölten konkret ua). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:
Den aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen zusammengesetzten Titeln sind Titel gleichzuhalten, die aus Begriffen bestehen, die als Hinweis auf den Inhalt der damit bezeichneten Zeitung oder Zeitschrift verstanden werden. Auch in diesem Fall genügen bereits geringe Unterschiede, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, so dass selbst bei Aufnahme des älteren Titels in den jüngeren Titel - anders als bei der Aufnahme eines älteren Warenzeichens in ein jüngeres Zeichen - die Verwechslungsgefahr nicht regelmäßig zu bejahen ist. Die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr bei Zeichen ganz allgemein ist daher insoweit im vorliegenden Fall nicht maßgebend und es ist auch ohne Bedeutung, ob "Gastro" als Titel für eine Fachzeitschrift für das Gaststättengewerbe nicht rein beschreibend, sondern - wenn auch wohl nur in einem geringen Maß - unterscheidungskräftig ist.
Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher - von einer hier nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung abgesehen - nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN).
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