OGH 15Os56/03

OGH15Os56/0315.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 2, 130 zweiter SatzStGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 29. Jänner 2003, GZ 10 Hv 131/02f-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hubert G***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 2, 130 zweiter SatzStGB schuldig erkannt, weil er von 2000 bis März 2002 in Bregenz fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in einem insgesamt 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (vgl US 5) in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigten der Pfarre Herz-Jesu aus den in der Herz-Jesu-Kirche befindlichen Opferstöcken, sohin in einem der Religionsausübung dienenden Raum, jeweils durch Öffnen der Opferstöcke mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, mithin durch Einbruch, in der Absicht weggenommen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, "dass es dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt an der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit mangelte". Wie das Erstgericht in seinem abschlägigen Zwischenerkenntnis (S 71) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil es dem Antrag an jeglicher Darlegung im Verfahren hervorgekommener tatsächlicher Umstände gebricht, die es dem Gericht erlauben könnten, zu dem für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 347), sodass er letztlich auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft (Ratz aaO Rz 331). Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40).

Im Übrigen kann die mangelhafte Begründung eines Zwischenerkenntnisses des Gerichtes niemals mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5, sondern nur mit dem der Z 4 des § 281, bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen, angefochten werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 151).

Soweit die Beschwerde den Mangel der Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit des Angeklagten unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b geltend macht, stützt sie sich auf Behauptungen, die den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnommen sind (vgl US 8, wonach an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, wenngleich in eingeschränkter Form, keine Zweifel bestehen), und erweist sich insoweit als nicht gesetzeskonform dargelegt (Mayerhofer aaO § 281 Z 9b E 31, 32). Insoferne (ebenfalls Z 9 lit b) den Urteilsannahmen, die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, das Nichtzuhalten der Pfarre, seine Telefongebühr zu übernehmen, stelle eine Schutzbehauptung dar, entgegengehalten wird, der Angeklagte sei zumindest der (verfehlten) Meinung gewesen, er sei zur Kompensation einer nicht gehaltenen Zusage berechtigt gewesen, weshalb die Strafbarkeit ausgeschlossen sei, verfehlt die Rechtsrüge aufgrund der dabei auf unzulässig beweiswürdigend veränderter, somit urteilsfremder Grundlage angestellten Erwägungen wiederum eine prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes. Das weitere Vorbringen, die Vereinbarung mit der geschädigten Pfarre sei zu Unrecht nicht als Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue qualifiziert worden, bestreitet die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe nie Schadensgutmachung angeboten (vgl US 6) als unrichtig und verkennt, dass als tatsächlicher Bezugspunkt zur Ausführung der Rechtsrüge die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen herangezogen werden muss (Ratz aaO Rz 593).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Stichworte