OGH 5Ob84/03v

OGH5Ob84/03v29.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Ernst R*****, 2.) Sylvia R*****, 3.) Edith F*****, 4.) Annemarie H*****, 5.) Hidesato S*****, 6.) Erhard M*****, 7.) Margarete W*****, 8.) Robert W*****, alle *****, alle vertreten durch Alfred Karlowitsch, Rechtssekretär der Mietervereinigung Österreichs, 1020 Wien, Obere Donaustraße 97-99, gegen die Antragsgegner 1.) Ilse S***** und 2.) Wolfgang S*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 24, 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. September 2002, GZ 39 R 269/02a-8, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 8. April 2002, GZ 9 Msch 31/01w-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Antragstellern die mit Euro 2,64 bestimmten Kosten (Barauslagen) für die Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs (nachträglich) für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob dann, wenn durch eine Mietzinsvereinbarung der gesetzlich zulässige Höchstmietzins nicht ausgeschöpft wurde, eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zulässig sei, nach der der Mieter mehr als die Kosten des Betriebes einer Gemeinschaftsanlage, im konkreten Fall die Kosten eines Vollwartungsvertrages für einen Lift, worin auch Reparaturkosten beinhaltet sind, zu tragen habe.

Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungsrelevant, weshalb sich die Zurückweisung des zugelassenen Rekurses an den Obersten Gerichtshof wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§§ 526 Abs 2, 528 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann:

In einem vom Mieter eingeleiteten Verfahren auf Überprüfung der gesetzlichen Unzulässigkeit von Mietzinsbestandteilen - hier Kosten des Betriebs von Gemeinschaftsanlagen nach § 24 MRG - sind Einwendungen aus dem Vertrag, hier die Einwendung, einige Mieter hätten sich freiwillig zur Übernahme höherer als der gesetzlich zulässigen Kosten verpflichtet, unangebracht. Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Überprüfung einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung zwischen Hauptmieter und Vermieter nur im streitigen Verfahren geprüft werden kann (RdW 1986, 270 = MietSlg 38.530; MietSlg 39.507).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen nicht überprüften, ob die von den Antragsgegnern eingewendete Vereinbarung zulässig war oder nicht.

Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO war daher der Revisionsrekurs der Antragsgegner gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 Satz 2 MRG iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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