OGH 11Os33/03

OGH11Os33/0329.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Brigitte B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 21. Jänner 2003, GZ 18 Hv 194/02s-77, ferner über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte B***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall und 15 StGB (a) und des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach (richtig:) §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (c) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach§ 229 Abs 1 StGB (b) schuldig erkannt. Danach hat sie in der Zeit vom 3. Jänner 2001 bis 29. Jänner 2002 in Salzburg und anderen Orten

a) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in acht Angriffen vier im Urteil namentlich angeführten Frauen eine Handtasche, eine Brieftasche, Schlüssel, Schmuck, Essensmarken und 2.279,67 EUR Bargeld weggenommen sowie in zwei weiteren Angriffen Bargeld wegzunehmen versucht;

b) denselben Frauen Urkunden, nämlich Bankomat- und Kreditkarten, über die sie nicht verfügen durfte, durch Wegnahme mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden;

c) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 29 Geschäftsinhaber durch Täuschung über ihre Identität und die Benützungsberechtigung der vorgelegten Kreditkarten sowie großteils unter Verwendung von falschen Urkunden, nämlich von ihr mit dem Namen der jeweiligen berechtigten Kreditkarteninhaber unterschriebenen Abrechnungsbelegen zur Ausfolgung von diversen Waren im Gesamtwert von rund 14.500 EUR verleitet und um diesen Betrag die jeweiligen Kreditkartenfirmen geschädigt sowie in fünf weiteren Fällen zur Ausfolgung von Waren im Wert von rund 7.400 EUR zu verleiten versucht, um die Kreditkartenfirmen mit diesem Betrag am Vermögen zu schädigen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe zu den in der Beschwerde bezeichneten Tathandlungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite Feststellungen getroffen, die im Beweisverfahren keine Deckung fänden. Es liege somit eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Im Hinblick auf die zum Urteil unterschiedliche Gliederung der Anfechtung (lit a bis lit d) ist ihr nicht mit Deutlichkeit zu entnehmen, welche der zahlreichen Fakten tatsächlich angefochten werden.

Im Übrigen hat das Erstgericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 23 bis 33) dargelegt, warum es zu den einzelnen Schuldsprüchen gekommen ist, obwohl die Angeklagte bei der Wegnahme der Wertgegenstände und Urkunden nicht beobachtet worden war. Die Tatrichter folgten den Angaben der Zeugen, welche die Beschwerdeführerin bei der (missbräuchlichen) Verwendung der Kreditkarten gesehen und später wiedererkannt hatten. Da die Nichtigkeitswerberin nie behauptet hatte, die Kreditkarten von anderen Personen erhalten zu haben, schlossen sie aus der durch Zeugen bestätigten Verwendung der Karten bei einzelnen Einkäufen auch auf die Verwendung bei anderen Käufen am selben Tag und letztlich auch auf die Entfremdung der Urkunden bei den Eigentümern. Diese Schlussfolgerung entspricht den Grundsätzen logischen Denkens und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Sie stellt somit eine taugliche Grundlage für den Schuldspruch dar, zumal das Erstgericht in einer umfassenden Gesamtschau alle anderen wesentlichen für und gegen eine Täterschaft der Angeklagten sprechenden Indizien, insbesondere auch ihre leugnende Verantwortung erörtert hat. Dass aus den Beweisergebnissen auch andere für die Rechtsmittelwerberin günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147).

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt. Die Beschwerde behauptet zunächst, die Angeklagte habe über ausreichend Geld aus einer Arbeitslosenunterstützung bzw Notstandshilfe und Kindergeld verfügt. Wieso sich daraus erhebliche Bedenken gegen die Feststellung des Geldbedarfes infolge hoher Schulden und eines aufwendigen Lebenswandels ergeben sollten, wird nicht dargetan. Dass die Beweiswürdigung betreffend die Tat zum Nachteil der Gabriele L***** und über die Verwendung der dieser weggenommenen Kreditkarte gestützt auf den Kauf eines bestimmten, im Urteil bezeichneten Handys mit dieser Kreditkarte und dessen Benützung zu Anrufen im Familienkreis der Beschwerdeführerin sie nicht zu überzeugen vermag, erzeugt keine erheblichen Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, zumal das Gericht auch berücksichtigt hat, dass bei Einkäufen mit der fraglichen Kreditkarte immer eine Frau aufgetreten ist, von der zumindest in einem Fall eine Zeugin eine gewisse Ähnlichkeit mit der Angeklagten feststellen konnte (US 31). Wieso es äußerst unwahrscheinlich sein soll, dass Brigitte B***** am 22. Jänner 2002 in Hallein Straftaten begangen hat, obwohl sie am 20. Jänner 2002 in Wiesbaden aufhältig war, wird nicht begründet. Dieses Vorbringen und die substanzlose Behauptung, gegen die Täterschaft der Angeklagten bestünden in allen Punkten erhebliche Zweifel, stellt keine genaue und bestimmte Bezeichnung von Umständen dar, welche Nichtigkeitsgründe bilden sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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