Spruch:
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall am 26. 7. 1985 schwer verletzt. Ihr wurde im Jahr 1986 ein pauschales Schmerzengeld von S 150.000 zugesprochen, weiters 1991 ein weiterer Schmerzengeldbetrag von S 72.623. Nunmehr begehrte sie ein weiteres Schmerzengeld mit der Begründung, die nunmehr eingetretenen Schmerzen seien bei den vorangegangenen Globalbemessungen nicht vorhersehbar gewesen. Beide Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben und insbesondere festgehalten, dass jene Schmerzen, die nunmehr Grundlage für ihr Begehren waren, zuvor unvorhersehbar gewesen seien, weshalb in diesem besonderen Fall eine "Teileinklagung" von Schmerzengeld zulässig sei.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob es bei Beurteilung "einer vergleichsweisen Pauschalbemessung, in der auch eine Art Prozesskostenablöse enthalten sei, einem Rechtsirrtum unterlegen sei", stellt jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine mehrmalige ergänzende Schmerzengeldbemessung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (Nachweise Danzl, Das Schmerzengeld7 S 166 ff). Ob diese ausnahmsweisen Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen und erreicht nicht die im § 502 Abs 1 ZPO geforderte Relevanz.
Es trifft auch zu, dass der Zuspruch von Schmerzengeld im Rahmen von Teilbemessungen für verschiedene Zeiträume nicht dazu führen darf, dass ein Geschädigter unter Umständen ein höheres Schmerzengeld bekommt, als er bei einer einzigen Globalbemessung bekommen hätte (Danzl aaO).
Ob im Einzelfall durch den Zuspruch von Schmerzengeld im Rahmen von Teilbemessungen der auch bei einer Globalbemessung angemessene Schmerzengeldbetrag erreicht wurde oder nicht, lässt sich ebenfalls nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen und stellt ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil auch grundsätzlich Fragen der Schmerzengeldbemessung einzelfallbezogen und nicht von allgemeiner Bedeutung sind.
Auch sonst werden in der Revision über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.
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