OGH 15Os45/03

OGH15Os45/0310.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter SatzStGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 13. Februar 2003, GZ 7 Hv 105/02g-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter SatzStGB schuldig erkannt. Danach hat er in Schärding anderen fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar

1./ in der Nacht zum 5. Dezember 2001 Verfügungsberechtigten der B***** GmbH diverses Werkzeug und Arbeitshandschuhe unbekannten Werts durch Einbruch in das Firmengebäude sowie 218 Euro Bargeld durch Aufbrechen eines Getränkeautomaten;

2./ in der Nacht zum 3. Februar 2002 Verfügungsberechtigten der Brauerei Josef B***** AG 7.410 Euro Bargeld durch Einbruch in das Firmengelände und Aufschweißen eines Wandtresors.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Ablehnung der Vernehmung mehrerer Zeugen, die der Sache nach zum Nachweis dafür beantragt wurden, dass der Angeklagte verschiedene rechtmäßige Einkünfte bezogen und daher "keinerlei Veranlassung" gehabt habe, Diebstähle zu begehen. Warum - allgemeinen empirischen Erfahrungen zuwider - auszuschließen wäre, dass der Angeklagte Diebstähle auch ohne finanzielle Not begangen habe, vermögen Antrag und Beschwerde nicht darzutun, damit aber auch nicht, warum das erwartete Ergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung sei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Die begehrte Vernehmung des Zeugen N***** durfte zu Recht unterbleiben, ist doch das Erstgericht im Sinn des Antrags ohnehin davon ausgegangen, dass der Angeklagte in der Schlosserei der B***** GmbH gearbeitet und dabei Arbeitshandschuhe getragen hat (US 3, 5). Dass die Tatrichter daraus - mängelfrei begründet (US 5f) - andere Schlüsse gezogen haben als die Beschwerde, vermag den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen.

Schließlich verfiel auch der Antrag auf kriminaltechnische Untersuchung des sichergestellten Rucksacks zum Beweis dafür, dass sich darauf keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren des Angeklagten befinden, zu Recht der Ablehnung, weil nicht dargetan wurde, warum - empirischen Erfahrungen zuwider - anzunehmen sei, dass eine bloße Berührung des Rucksacks zwingend solche nachweisbare Spuren des Betreffenden verursachen müsse, somit der unter Beweis zu stellende Umstand für die Schuldfrage von Bedeutung sei.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung zum Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit, erschöpft sich jedoch in der Behauptung, die von den Tatrichtern angeführten Umstände würden "nicht zwangsläufig" zu den getroffenen Feststellungen führen und der "Rückgriff" auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sei "jedenfalls unstatthaft". Dem entgegen hat das Schöffengericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und empirische Erfahrungen, somit mängelfrei, begründet. Nicht nur zwingende Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148). Ein - der Sache nach behauptetes - Beweisverbot hinsichtlich des Inhalts von Vorstrafakten ist der StPO fremd. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge und der Behauptung, das Einverständnis des Angeklagten zur Durchsuchung seiner Wohnung sei unberücksichtigt geblieben, keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite hervorzurufen. Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der bloßen Behauptung unzureichender Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nicht anführt, welche zusätzlichen Konstatierungen über die getroffenen (US 4) hinaus zur richtigen rechtlichen Beurteilung erforderlich sein sollten (vgl Ratz, WK-StPO § 285d Rz 14).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde lediglich wiederholenden Stellungnahme des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285i StPO).

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