Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger - und einheitlicher - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine Wiederaufnahmsklage nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein Gutachten mit einem abweichenden Ergebnis erstattet hat (RIS-Justiz RS0044834; 10 ObS 270/98y = SSV-NF 12/106; 10 ObS 215/99m = SSV-NF 13/104 ua). Der Wiederaufnahmswerber müsste in einem solchen Fall vielmehr etwa den Nachweis erbringen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe (EvBl 1961/26; SZ 49/67) oder dass das jüngere Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basiert, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (10 ObS 91/87 = SSV-NF 1/40 uva; RIS-Justiz RS0044834 [T5]). Letztlich versucht der Kläger mit seiner Wiederaufnahmsklage nichts anderes als die Unrichtigkeit seinerzeitiger Sachverständigengutachten darzutun.
Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Nichtanerkennung von nachträglich erstatteten Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmsgrund im Einklang.
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